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Probenahme von einem Boot aus auf einem Oberflächengewässer

Grundsätze des Gewässerschutzes

Der DVGW setzt sich aktiv für den Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer ein. Hier finden Sie Positionspapiere, gemeinsame Standpunkte und Stellungnahmen zum rechtlichen Schutz der Gewässer zur Trinkwassergewinnung.

Entnahme einer Gewässerprobe; © Foto: DVGW, Roland Horn
Grundsatzpapier zum Gewässerschutz

Der flächendeckende Gewässerschutz ist die Basis einer jeden Trinkwassergewinnung. Für den Schutz vor anthropogenen Einträgen und der Minimierung von Belastungen sind der Vorsorgegrundsatz, das Verschlechterungsverbot, das Verursacherprinzip und einige weitere wichtige Handlungsleitlinien.

Grundsatzpapier zum Gewässerschutz

Grundwasser-Memorandum von IAWR, BGW, DVGW, IAWD, ÖVGW, SVGW, VKU, VDG

Für eine sichere und nachhaltige Trinkwasserversorgung muss das Grundwasser im Einzugsgebiet so geschützt werden, dass Trinkwasser mit natürlichen Verfahren gewonnen werden kann. Dabei kommt der Grundwasserqualität eine besondere Bedeutung für eine sichere Trinkwasserversorgung zu.

Oberflächenwasser-Memorandum von DVGW, ARW, ATT, AWBR, AWE und AWWR

Das Verbände-Memorandum „Forderungen zum Schutz von Fließgewässern und Talsperren zur Sicherung der Trinkwasserversorgung“ wendet sich an die deutschen Gesetzgeber von Bund und Ländern sowie der Europäischen Union und an die für den rechtlichen Vollzug zuständigen Behörden, die mit ihren Entscheidungen und Maßnahmen auf die Qualität der oberirdischen Gewässer wesentlichen Einfluss nehmen.

Es werden Zielwerte definiert, die der Erhaltung bzw. der Erreichung des guten ökologischen Zustandes der Fließgewässer dienen und zugleich eine sichere Aufbereitung von Trinkwasser mit einfachen, naturnahen Verfahren ermöglichen. Die Zielwerte sollen Anlass sein, auf eine Verankerung dieser Vorstellungen in der Umsetzung der WRRL-Tochterrichtlinie „Umweltqualitätsnormen“ (2008/105/EG) in die nationale Verordnung hinzuwirken.

Dabei sind die Zielwerte als Konzentrationen für Parameter der Wasserbeschaffenheit zu verstehen, die grundsätzlich nicht überschritten werden sollen (Maximalwert) und einem vorausschauenden Ressourcenschutz entsprechen. Die Auswahl anorganischer und organischer Inhaltsstoffe spiegelt die langjährige Erfahrung der Wasserversorgungsunternehmen mit der Nutzung von Oberflächenwasser für die Trinkwasserversorgung wider.

Weiterführende Informationen zum Oberflächenwasser-Memorandum

Forderungen zum Schutz von Fließgewässern und Talsperren zur Sicherung der Trinkwasserversorgung

Stellungnahmen des DVGW zu Ressourcenmanagement und Gewässerschutz

Grundsatzpapiere und Memoranden zum Gewässerschutz

EG-Grundwasserrichtlinie (2006)

Die EG-Grundwasserrichtlinie ist am 12. Dezember 2006 im Europäischen Rat für Verkehr, Telekommunikation und Energie verabschiedet worden, nachdem das Europäische Parlament der Richtlinie am 12. Dezember 2006 zugestimmt hatte. Die Vorlage im Europäischen Parlament war das Resultat des zuvor eingesetzten Vermittlungsausschusses, der am 13. Oktober 2006 die Richtlinie beraten hat. Inwieweit der Auftrag, Artikel 17 der Wasserrahmenrichtlinie in einer entsprechenden Tochterrichtlinie umzusetzen, erfolgreich erledigt wurde, wird im Folgenden betrachtet.

Doch zunächst ein kurzer Rückblick:

Nach der 1. Lesung im Europäischen Parlament am 28. April 2005 wurde die politische Einigung im EU-Umweltrat am 24. Juni 2005 erzielt und als so genannter „Gemeinsamer Standpunkt“ am 8. Dezember 2005 vom Europäischen Rat verabschiedet. Deutschland, Ungarn, Italien und Schweden hatten gegen den Standpunkt gestimmt und somit ihrer Auffassung Ausdruck verliehen, dass der ursprüngliche Auftrag, Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie für das Grundwasser zu konkretisieren, nicht umgesetzt wurde. Vielmehr zeichnete sich mit der neuen Grundwasserrichtlinie ein hoher Aufwand in der verwaltungstechnischen Umsetzung ab, ohne dass ein besserer Grundwasserschutz erwartet werden konnte. DVGW und BGW haben in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Gemeinsamen Standpunkt im Vorfeld der 2. Lesung im Europäischen Parlament diese und weitere Kritikpunkte zusammengetragen und der Kommission vorgelegt.

Am 25. April 2006 befasste sich der Umweltausschuss des Europäischen Parlamentes mit dem Richtlinien-Entwurf und hat mit 43 Änderungsanträgen einen sehr großen Teil der Einwendungen im Sinne des Grundwasserschutzes übernommen. Dies gilt beispielsweise für die Anerkennung der künstlichen Grundwasseranreicherung als wichtiges Verfahren der Wasserbewirtschaftung. Einige Sachfragen, wie beispielsweise die Verknüpfung des Umweltqualitätsziels von 50 mg/l für Nitrat mit der Nitratrichtlinie (EG 91/676), die lediglich Maßnahmen empfiehlt, jedoch ohne Zeitvorgaben und Zielwerte wurden weiterhin kontrovers betrachtet und machten die Aufnahme eines Schlichtungsverfahrens („conciliation procedure“) wahrscheinlich.

Die Berichterstatterin zur Grundwasserrichtlinie, Frau Christa Klass (EVP) brachte anlässlich der 2. Lesung im Europäischen Parlament am 13. Juni 2006 die Unzufriedenheit des Umweltausschusses mit dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Ausdruck - ein Grund, dass zahlreiche Änderungen aus der 1. Lesung erneut eingebracht wurden, um den Grundwasserschutz zu gewährleisten. Zu den zentralen Forderungen aus deutscher Sicht zählten:

  • jede Verschlechterung des Grundwassers verhindern, statt lediglich den Status quo zu erhalten
  • klare an human- und ökotoxikologische Kriterien orientierte Schwellenwerte
  • die Aufnahme einer Revisionsklausel
  • die Betonung des Vorsorgegrundsatzes

In der nunmehr verbindlichen Grundwasserrichtlinie wird in der Erwägungsgründen mehrfach auf die Bedeutung des Grundwassers für die Trinkwassergewinnung Bezug genommen und dem Verschlechterungsverbot und dem Vorsorgeprinzip Ausdruck verliehen. Das „Verursacherprinzip“ wird nicht explizit angesprochen; ein Kritikpunkt von deutscher Seite.

In Artikel 1 „Gegenstand“ wird das Ziel der Richtlinie ausgeführt spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung festzulegen. Die Maßnahmen umfassen insbesondere

  1. Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustandes des Grundwassers und
  2. Kriterien für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr.

In Artikel 2 „Begriffsbestimmungen“ wird definiert, was unter einer „Grundwasserqualitätsnorm“ zu verstehen ist. Sie bezeichnet die Konzentration eines bestimmten Schadstoffes, einer bestimmten Schadstoffgruppe oder eines bestimmten Verschmutzungsindikators im Grundwasser, die aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf. Den Einwänden von deutscher Seite, dass die Schwellenwerte nach Artikel 3 „Kriterien für die Beurteilung des chemischen Zustandes des Grundwassers“ von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, wurde nicht stattgegeben. Sicherlich ein Defizit der Richtlinie hinsichtlich eines europaweit einheitlich anzustrebenden Grundwasserschutzes.

In Artikel 3 werden die zur Beurteilung des chemischen Zustandes eines Grundwasserkörpers relevanten Kriterien aufgeführt:

  1. Grundwasserqualitätsnormen nach Anhang I (Nitrat: 50 mg/l; Pestizide: 0,1 µg/l; Metabolite: 0,5 µg/l)
  2. Schwellenwerte nach Anhang II Teil B (Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber, Ammonium, Chlorid, Sulfat, Trichlorethen, Tetrachlorethen, Leitfähigkeit)

Die Wasserrahmenrichtlinie schreibt in Art. 17 für das Grundwasser das Ziel eines guten chemischen Grundwasserzustandes vor, der durch die Grundwasserrichtlinie näher ausgeführt werden soll. Der gute chemische Grundwasserzustand ist jedoch nach wie vor nur unzureichend über die Parameter Nitrat und Pestizide definiert. Die Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten große Ermessensspielräume. Anstelle europaweit einheitlich Schutzziele festzulegen, wird der Grundwasserschutz nun lokal definiert. Nach Auffassung der deutschen Wasserwirtschaft wird damit das Ziel eines flächendeckenden Grundwasserschutzes konterkariert, durch unterschiedlich strenge Umsetzungen können zudem Standortnachteile entstehen.

Die ursprüngliche Verknüpfung der 50 mg/l-Grundwasserqualitätsnorm für Nitrat mit der Nitratrichtlinie (91/676) wurde von einigen Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland heftig kritisiert. Durch die Verknüpfung der Qualitätsnorm mit der Nitratrichtlinie wird die ursprüngliche Grundwasserqualitätsnorm für Nitrat in einen Aktionswert umgewandelt und damit weiter abgeschwächt. Ferner würde die Problematik von der Grundwasserrichtlinie auf die Nitratrichtlinie mit weit unverbindlicheren Schutzzielen und Zielerreichungsvereinbarungen übertragen und es bliebe unklar, ob die Fristen und Berichtspflichten für die Erreichung des guten Zustandes nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie für Nitrat weiterhin gelten. Die letztendliche Streichung der Verknüpfung zur Nitratrichtlinie in Anhang I ist als kleiner Erfolg zu werten.

Bei der Festlegung der Schwellenwerte für den guten chemischen Zustand sollen unter anderem auch humantoxikologische und ökotoxikologische Erkenntnisse mitberücksichtigt werden - ein Hinweis, der die deutsche Sichtweise widerspiegelt. Die Schwellenwerte sind erstmals bis spätestens zum 22. Dezember 2008 festzulegen. Die Mitgliedstaaten ändern die Schwellenwerte, wenn neue Informationen über Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren dafür sprechen, dass zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ein Schwellenwert für einen weiteren Stoff festgelegt, ein bestehender Schwellenwert geändert oder ein zuvor gestrichener Schwellenwert wieder aufgenommen werden soll. Ist der betroffene Grundwasserkörper nicht länger durch bestimmte Schadstoffe gefährdet, so können die entsprechenden Schwellenwerte aus der Liste gestrichen werden.

Den Kriterien für den guten chemischen Zustand des Grundwassers folgen in Artikel 4 „Verfahren für die Beurteilung des chemischen Zustandes des Grundwassers“ eine Fülle von Ausnahmen, die einen Grundwasserkörper dennoch in gutem Zustand sehen auch wenn die Grundwasserqualitätsnormen und Schwellenwerte überschritten werden. Hierzu zählt unter anderem, dass geeignete Untersuchungen nach Anhang III bestätigen, dass

  1. eine Schadstoffkonzentration keine signifikante Gefährdung der Umwelt darstellt
  2. die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie (Trinkwasserentnahme, EG-Trinkwasserrichtlinie) gemäß Anhang III Nummer 4 erfüllt sind (d.h. Beurteilung der Auswirkungen der Schadstoffe im Grundwasserkörper; Beurteilung der Menge und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in die Oberflächengewässer oder abhängige terrestrische Ökosysteme übertragen werden bzw. eingetragen werden können)
  3. die Brauchbarkeit des betreffenden Grundwasserkörpers durch die Verschmutzung für die Verwendung durch den Menschen nicht signifikant beeinträchtigt worden ist.

Nach Artikel 5 ermitteln die Mitgliedstaaten jeden signifikanten und anhaltenden steigenden Trend bei Schadstoffen, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren in Grundwasserkörper, die als gefährdet eingestuft sind und legen gemäß Anhang IV (Teil A: Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends, Teil B: Ausgangspunkte für die Trendumkehr) den Ausgangspunkt für die Trendumkehr fest. Dieser Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten in eigener Regie die Ausgangspunkte für die Trendumkehr festlegen, wurde von deutscher Seite kritisiert; leider ohne Erfolg.

Nach Anhang IV ist dieser Ausgangspunkt gegeben, wenn die Konzentration des Schadstoffs 75% der in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen (für Nitrat bei 37,5 mg/l) und der gemäß Artikel 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht sind. Aber auch bzgl. der Trendumkehr gibt es eine Fülle von Ausnahmen. Hierzu zählen:

  1. ein früherer Ausgangspunkt ist erforderlich, um durch Maßnahmen zur Trendumkehr auf kosteneffiziente Weise ökologisch signifikante nachteilige Veränderungen der Grundwasserqualität verhindern bzw. abmildern zu können
  2. andere Ausgangspunkte können festgelegt werden, wenn die Nachweisgrenze es nicht ermöglicht, einen Trend in Höhe von 75% der Werte festzustellen
  3. die Anstiegsrate und die Umkehrbarkeit des Trends sind so beschaffen, dass es bei einem späteren Ausgangspunkt noch möglich wäre auf kosteneffiziente Weise ökologisch signifikante nachteilige Veränderungen der Grundwasserqualität zu verhindern bzw. abzumildern. Solch ein späterer Ausgangspunkt darf keine Verzögerungen bei der Einhaltung der Frist für die Umweltziele bewirken.

Weitere Kritikpunkte von deutscher Seite sind der Wegfall der in den Entwürfen noch verankerten Zeiträume für die Trenderkennung und Trendumkehr, d.h. die Anforderungen des Artikel 5 gelten losgelöst von zeitlichen Fristen.

Bei Trends, die eine signifikante Gefahr für die Qualität der aquatischen oder terrestrischen Ökosysteme, für die menschliche Gesundheit oder für Nutzungen der Gewässer darstellen, bewirken die Mitgliedstaaten eine Trendumkehr, um die Grundwasserverschmutzung schrittweise zu verringern und eine Verschlechterung zu verhindern.

Positiv sind ebenfalls die Festlegungen in Artikel 5 Absatz 5 zu werten, wonach bei Schadstofffahnen, die aus punktuellen Schadstoffquellen und kontaminierten Böden stammen die Mitgliedstaaten zusätzliche Trendermittlungen vornehmen, um sicherzustellen, dass sich die Schadstoffe nicht ausbreiten bzw. nicht zu einer Verschlechterung des chemischen Zustandes des Grundwasserkörpers und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen.

Zur Gewährleistung des in der Wasserrahmenrichtlinie fixierten Zieles, den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern bzw. zu begrenzen, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 der Rahmenrichtlinie Folgendes umfasst:

  • Maßnahmen zur Verhinderung von Einträgen gefährlicher Stoffe. Dabei sind insbes. die gefährlichen Stoffe nach Anhang VIII Nummer 1-6 und 7-9 (sofern diese als gefährlich erachtet werden) der Rahmenrichtlinie zu berücksichtigen wie auch weitere Schadstoffe von denen eine Verschmutzungsgefahr ausgehen kann. Maßnahmen sind zu ergreifen, so dass Einträge dieser Stoffe nicht zu einer Verschlechterung führen, oder signifikante und anhaltende steigende Trends im Grundwasser bewirken.

Zur Festlegung der Maßnahmen können die Mitgliedstaaten in einem ersten Schritt ermitteln, in welchen Fällen die in Anhang VIII der Wasserrahmenrichtlinie aufgeführten Stoffe, insbes. die in Nummer 7 aufgeführten Metalle und Metallverbindungen als gefährlich bzw. nicht gefährlich einzustufen sind. Gegen diese Vorgehensweise hatten sich DVGW, BGW und auch die LAWA ausgesprochen, da somit gerade das mit Artikel 6 verfolgte Ziel Einträge gefährlicher Stoffe zu verhindern, konterkariert wird.

Ein weiterer strittiger Punkt betrifft Absatz 2 in Artikel 6 und bezieht sich auf den Eintrag von Schadstoffen aus diffusen Quellen, die den chemischen Zustand des Grundwassers beeinflussen; sie sind nur soweit dies technisch möglich ist, zu berücksichtigen - eine Aufweichung, die der Problematik diffuser Quellen für den Grundwasserzustand in keiner Weise gerecht wird.

Die Mitgliedstaaten können von den Maßnahmen Schadstoffeinträge ausnehmen, die unter anderem die Folge einer gemäß Artikel 11 der Wasserrahmenrichtlinie genehmigten künstlichen Anreicherung oder Auffüllung von Grundwasserkörpern sind - eine Ausnahme, die der in der Wasserversorgungswirtschaft nicht unerheblich praktizierten künstlichen Grundwasseranreicherung Rechnung trägt.

Grundsatzpapier zum Gewässerschutz

Der flächendeckende Gewässerschutz ist die Basis einer jeden Trinkwassergewinnung. Für den Schutz vor anthropogenen Einträgen und der Minimierung von Belastungen sind der Vorsorgegrundsatz, das Verschlechterungsverbot, das Verursacherprinzip und einige weitere wichtige Handlungsleitlinien.

Anthropogene Spurenstoffe im Wasserkreislauf - Forderungen an Politik, Hersteller, Anwender, Verbraucher sowie Ver- und Entsorger

Grundwasser-Memorandum 2004

Für eine sichere und nachhaltige Trinkwasserversorgung muss das Grundwasser im Einzugsgebiet so geschützt werden, dass Trinkwasser mit natürlichen Verfahren gewonnen werden kann. Dabei kommt der Grundwasserqualität eine besondere Bedeutung für eine sichere Trinkwasserversorgung zu.

Das von

  • IAWR – Internationale Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke im Rheineinzugsgebiet, Köln
  • BGW – Bundesverband der Gas- und Wasserwirtschaft, Berlin
  • DVGW – Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V., Bonn
  • IAWD – Internationale Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke im Donaueinzugsgebiet, Wien
  • ÖVGW – Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, Wien • SVGW – Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, Zürich
  • VKU – Verband Kommunaler Unternehmen, Köln
  • VDG – Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e. V., Bonn

gemeinsam getragene Grundwasser-Memorandum 2004 enthält Forderungen an einen nachhaltigen Grundwasserschutz und definiert Schwellenwerte für Handlungsbedarf. Auch wenn die Beschaffenheit des Grundwassers von örtlichen Einflüssen geprägt ist, muss der Grundwasserschutz überörtlich geregelt werden. Die von der EU-Wasserrahmenrichtlinie angestrebte flussgebietsübergreifende Bewirtschaftung sowohl der Oberflächengewässer als auch des Grundwassers gebietet es daher – nicht zuletzt mit Blick auf erste Entwürfe einer EU-Grundwasserrichtlinie – Qualitätsanforderungen an das Grundwasser aus Sicht der Trinkwasserversorgung zu definieren.

Das Grundwasser-Memorandum 2004 soll der Politik, Behörden und Entscheidungsträgern in Industrie und Wasserwirtschaft eine Hilfe und ein Leitfaden für eine weitere Verbesserung der Grundwasserqualität sein. Auch ist das Bewusstsein für den Schutz und die nachhaltigen Nutzungsformen des Grundwassers zu schärfen. Grundwasser muss als unverzichtbare Lebensgrundlage bewusst sein. Dieses Bewusstsein ist insbesondere auch regional zu verankern und möglichst breit in der Öffentlichkeit anzulegen.

Die dieses Memorandum tragenden Verbände orientieren sich an den strikten Kriterien einer nachhaltigen und sicheren Trinkwasserversorgung.

Grundwasser ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Naturhaushalts und eine wesentliche Ressource für die Wassergewinnung. Die Trinkwasserversorgung hat ein naturbelassenes Grundwasser als Vorbild (u. a. DIN 2000).

Anthropogen verunreinigtes Grundwasser kann nämlich – wenn überhaupt – nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand saniert werden. Dem vorsorgenden Grundwasserschutz kommt deshalb eine herausragende Bedeutung zu, wie in den nachfolgenden Forderungen formuliert wird.

Anzustreben ist die naturgegebene anthropogen unbelastete Grundwasserbeschaffenheit, die je nach geologischer Region unterschiedlich sein kann. Geogen bedingte Hintergrundbelastungen charakterisieren Grundwässer, begründen aber keinen Handlungsbedarf für Sanierungsmaßnahmen.

Grundwasser kann nur in dem Maße in Anspruch genommen werden, wie es sich erneuert. Der Trinkwasserversorgung muss die Möglichkeit erhalten werden, Uferfiltrat zu gewinnen und Grundwasser anzureichern.

Das Grundwasser ist vor Einträgen und Eingriffen zu schützen, die seine nachhaltige Nutzung und seine ökologischen Funktionen im Naturhaushalt gefährden. Punktuelle Einträge sollten prinzipiell unterbleiben und sind in Ausnahmefällen nur zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

Entsprechendes gilt für diffuse Einträge. Die Schutzfunktion des Bodens und des Untergrundes ist für die Güte des Grundwassers von entscheidender Bedeutung und muss daher erhalten werden.

Voraussetzungen für einen nachhaltigen Grundwasserschutz sind die Überwachung und Kontrolle des Grundwassers in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Erforderlich ist hierzu ein sich an regionale Gegebenheiten orientierendes Messnetz, das eine flächendeckende und risikoorientierte Beurteilung erlaubt. Zur Erfassung von Beschaffenheitsentwicklungen sind aussagekräftige Zeitreihen zu messen.

Der Analysenumfang hat sich unter anderem am Gefährdungspotential zu orientieren.

Zum nachhaltigen Schutz der Trinkwasserversorgung und sicheren Einhaltung von Trinkwassergrenzwerten sind Schwellenwerte für gesundheitsrelevante physikalisch-chemische Parameter im Grundwasser erforderlich, bei deren Erreichen oder Überschreitung unverzüglich Vermeidungsstrategien beziehungsweise Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden müssen.

Bei der Bemessung derartiger Schwellenwerte hat sich in der Praxis herausgestellt, dass als Sicherheitsabstand mindestens der halbe Betrag dessen erforderlich ist, was im Trinkwasser erlaubt ist. Diese Schwellenwerte von maximal 50 % der Trinkwassergrenzwerte berücksichtigen auch die langen Zeiten, bis Maßnahmen greifen und laufende Langzeittrends gestoppt werden. Die dauerhafte Unterschreitung dieser Schwellenwerte ist gleichzeitig die Mindestanforderung an Sanierungsmaßnahmen.

Die Ziele des Memorandums lassen sich durch Konsequenz im Vollzug der bestehenden Gesetze und bei der Ausgestaltung neuer Gesetze und Verordnungen insbesondere auf europäischer Ebene erreichen.

Grundwasser ist keine Handelsware. Es ist ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.

Die Einhaltung der in diesem Memorandum formulierten Anforderungen gewährleistet auch für zukünftige Generationen eine sichere Trinkwasserversorgung aus Grundwasser, ohne dass dieses mit hohem technischen und finanziellen Aufwand aufbereitet werden muss.

Ansprechpartner
für fachliche Fragen zu den Grundsätzen des Gewässerschutzes
Dr. Daniel Petry
Hauptgeschäftsstelle / Wasserversorgung
Telefon+49 228 91 88-856