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11. Mai 2017

Entwurf einer Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. April 2017

Stellungnahme zum Entwurf vom 5. Mai 2017
DVGW-Stellungnahme vom 5. Mai 2017

Mit dem novellierten Düngerecht besteht erstmals die Möglichkeit, eine umfassende Bilanzierung der relevanten Stoffströme und eine sowohl pflanzenbaulich als auch gewässerschutzbezogen sachgerechte Bewertung der betrieblichen Bilanzwerte einzuführen. Mit dem vorliegenden Entwurf der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV), soll diese Möglichkeit nun genutzt werden.

Der DVGW stellt hierzu Folgendes fest:

  • Der Berechnungsteil der Stoffstrombilanz bildet die tatsächlichen Bilanzglieder und Bilanzgrößen weitgehend korrekt ab.
  • Der Bewertungsteil der Stoffstrombilanz, also die Ermittlung zulässiger Bilanzgrößen, ist weder sachgerecht noch zielführend, weil
    • die Zulässigkeit der Überschüsse allein von betrieblichen Kenngrößen abhängig ist und nicht von den Erfordernissen des Gewässerschutzes,
    • hohe pauschale Zuschläge für umweltrelevante gasförmige Verluste bei tierischen Ausscheidungen und Gärrückständen sowie für Grobfutterverluste geschaffen werden,
    • weil ein zusätzlicher pauschaler Zuschlag für Messungenauigkeiten in Höhe von 20 % möglich ist.
  • Im Ergebnis sind Nährstoffüberschüsse von > 200 kg N/ha zulässig, die weit jenseits der als dauerhaft gewässerverträglich anzusehenden 60 kg N/ha liegen.

Aus Sicht des DVGW wird mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf daher kein substanzieller Beitrag zur Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie und zum Schutz der Gewässer vor Nitratbelastungen aus der Landwirtschaft geleistet. Dies ist absolut unverständlich, da im Berechnungsteil die relevanten Bilanzglieder und -größen erfasst werden und damit eine belastbare Datengrundlage vorliegt. Erst durch den unzureichenden Bewertungsteil wird die Chance auf eine auch den Gewässerschutzzielen gerecht werdende Ausgestaltung der Stoffstrombilanz vertan.

Der DVGW lehnt daher die Ermittlung der zulässigen Bilanzwerte nach Anlage 5 strikt ab und hält zur Erreichung der Ziele der EG-Nitratrichtlinie die Überarbeitung des Entwurfs gemäß den nachfolgenden Hinweisen und Vorschlägen für zwingend notwendig.

Kernbestandteil der Überarbeitung muss nach Ansicht des DVGW der Ersatz der Anlage 5 durch einen grundsätzlich für alle Betriebe geltenden maximal zulässigen Bilanzwert von 60 kg N/ha sein. Damit würde die Verordnung einer auch an den vorgegebenen Gewässerschutzzielen orientierten Bewertung der Stoffströme gerecht.

Ansprechpartner
Sie haben Fragen oder Anregungen zu dieser Stellungnahme? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Unser Experte steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Dr. Daniel Petry
Hauptgeschäftsstelle / Wasserversorgung
Telefon+49 228 91 88-856
Weitere Informationen zum Thema

Diese Stellungnahme ist Bestandteil der Webseite Düngemittel und Nitrat