11. Mai 2017
Mit dem novellierten Düngerecht besteht erstmals die Möglichkeit, eine umfassende Bilanzierung der relevanten Stoffströme und eine sowohl pflanzenbaulich als auch gewässerschutzbezogen sachgerechte Bewertung der betrieblichen Bilanzwerte einzuführen. Mit dem vorliegenden Entwurf der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV), soll diese Möglichkeit nun genutzt werden.
Der DVGW stellt hierzu Folgendes fest:
Aus Sicht des DVGW wird mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf daher kein substanzieller Beitrag zur Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie und zum Schutz der Gewässer vor Nitratbelastungen aus der Landwirtschaft geleistet. Dies ist absolut unverständlich, da im Berechnungsteil die relevanten Bilanzglieder und -größen erfasst werden und damit eine belastbare Datengrundlage vorliegt. Erst durch den unzureichenden Bewertungsteil wird die Chance auf eine auch den Gewässerschutzzielen gerecht werdende Ausgestaltung der Stoffstrombilanz vertan.
Der DVGW lehnt daher die Ermittlung der zulässigen Bilanzwerte nach Anlage 5 strikt ab und hält zur Erreichung der Ziele der EG-Nitratrichtlinie die Überarbeitung des Entwurfs gemäß den nachfolgenden Hinweisen und Vorschlägen für zwingend notwendig.
Kernbestandteil der Überarbeitung muss nach Ansicht des DVGW der Ersatz der Anlage 5 durch einen grundsätzlich für alle Betriebe geltenden maximal zulässigen Bilanzwert von 60 kg N/ha sein. Damit würde die Verordnung einer auch an den vorgegebenen Gewässerschutzzielen orientierten Bewertung der Stoffströme gerecht.
Diese Stellungnahme ist Bestandteil der Webseite Düngemittel und Nitrat