Die Sicherheit gastechnischer Anlagen bedarf besonderer Aufmerksamkeit. Mit dem DVGW-Regelwerk wird gewährleistet, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik Eingang in die Praxis finden und ein hohes Sicherheitsniveau gegeben ist.
Hier finden Sie Informationen zu den Neuerungen der Betriebssicherheitsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 2015 in Bezug auf Erdgasanlagen. Auch die Änderungen vom 15. November 2016 sind berücksichtigt.
Am 6. Februar 2015 wurde die „Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Verordnung enthält in Artikel 1 die neu gefasste „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“ und in Artikel 2 eine umfassende Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat die Betriebssicherheitsverordnung vom September 2002 außer Kraft.
Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
Die Verordnung regelt hinsichtlich der in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen – dies sind: Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen – zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber gefährdet werden können.
Als DVGW-Mitglied finden Sie die druckfähige Version der BetrSichV sowie die Änderung der BetrSichV und GefStoffV unter dem folgenden Link.
Durch die neue Betriebssicherheitsverordnung werden die Vorgaben der europäischen Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in deutsches Recht umgesetzt. Gleichzeitig werden bekannt gewordene Fehler der Verordnung aus dem Jahr 2002 bereinigt, Doppelregelungen - zum Beispiel zur Gefahrstoffverordnung und zum neuen Gewässerschutzrecht des Bundes (AwSV) - bei bestimmten Dokumentationen und Prüfungen beseitigt und die Verordnung insgesamt neu gestaltet.
Die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber werden deutlich umfassender beschrieben. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz dem Binnenmarktrecht entsprechen. Über die Gefährdungsbeurteilung werden gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich.
Am 18.11.2016 wurde die "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen" vom 15. November 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Durch diese Verordnung werden u. A. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geändert.
Die Änderung der Gefahrstoffverordnung wurde erforderlich zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/27/EU zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in deutsches Recht.
Im Zuge dieser Änderung wurde gleichzeitig auch die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 in zahlreichen Einzelpunkten geändert. Diese Änderungen dienen der Korrektur von Regelungen, die in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt haben, mit dem Ziel, die Anwendung der Verordnung durch den Arbeitgeber zu erleichtern.
Als DVGW-Mitglied finden Sie die Verordnung unter dem folgenden Link.
Energieanlagen der öffentlichen Gasversorgung sind im Sinne des Arbeitsschutzes nicht von den Anforderungen an Arbeitsmittel im Sinne des Abschnitts 2 der BetrSichV ausgenommen. Die druckführenden Rohrleitungen und Anlagen der öffentlichen Gasversorgung gehören jedoch gemäß Produktsicherheitsgesetz und BetrSichV nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie zählen zu den Energieanlagen nach Energiewirtschaftsgesetz, für die die Anforderungen an die technische Sicherheit, die Prüfungen und die Aufsicht durch Behörden im Energiewirtschaftsgesetz und seinen Verordnungen festgelegt sind. Mit der Änderung des § 1 Abs. 4 BetrSichV vom 15. November 2016 wurde dieser Sachverhalt noch klarer herausgestellt und gleichzeitig die Einordnung der Erdgastankstellen richtig beschrieben.
Für die Erdgastankstellen bleibt die bisherige Regelung bestehen, nach der für Gasfüllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden, die zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen nach Abschnitts 3 der Verordnung nicht gelten. Demgegenüber sind Erdgastankstellen auf öffentlichen Tankstellen, für die die genannten Voraussetzungen nicht gelten, überwachungsbedürftig im Sinne der BetrSichV.
Bei den Prüfungen zum Explosionsschutz werden die Regelungen in Anhang 2 Abschnitt 3 der BetrSichV neu gestaltet. Hierbei wurden auch neue Prüfungen aufgenommen – insbesondere die wiederkehrende Prüfung der Explosionssicherheit der Anlage. Die Anforderungen an die Prüfer sind nunmehr in der Verordnung selbst festgelegt, wobei die materiellen Festlegungen der TRBS 1203 übernommen wurden.
Die materiellen Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz finden sich künftig ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung. Damit wird eine einheitliche Betrachtung aller von Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung ermöglicht. Das Explosionsschutzdokument wird Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften der neuen Verordnung mit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2015 umzusetzen sind.
Für die neuen Prüfvorschriften der BetrSichV 2015 wurden mit der Änderung vom 15. November 2016 Übergangsvorschriften eingeführt, die in der ursprünglichen Verordnung fehlten. Durch die Einfügung des § 24 Abs. 4 BetrSichV wurden für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Übergangsfristen eingeführt. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 in Betrieb genommen wurden, sind zum Beispiel die Prüfungen auf Explosionssicherheit spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen. Dies betrifft unter anderem Gas-Druckregel- und Messanlagen, in denen explosionsgefährdete Bereiche ermittelt wurden.
Hinweise zu den Auswirkungen der neuen Verordnung auf die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas können dem DVGW-Rundschreiben G 03/15 entnommen werden.
Untersuchungen zur Gasgeräteanpassung im Zuge der Marktraumumstellung unter besonderer Berücksichtigung des Sonderfalls „Handwerklicher Umbau“ (G 201724)
Bewertung von Geotextil als Schutzmaßnahme für Gasrohrleitungen (Phase 1) (G 201724)
Fehlerfortpflanzung bei nacheinander geschalteten Netzen, Weiterentwicklung und metrologische Validierung von Messnetzen und Rekonstruktionssystemen für die Gasversorgung (MetroGas) (G 201418)
Entwicklung einer verstärkt zustandsorientierten Instandhaltungsvorgehensweise (Überwachung / Überprüfung) von Gasversorgungsnetzen mit einem Betriebsdruck kleiner 16 bar (G 201413)
Aufbau einer Geruchsmeldestatistik für alle in Deutschland verwendeten Odoriermittel (G 201001)
Bewertung des Sicherheitsniveaus bei der Odorierung von eingespeistem Biogas (G 201304)
Abquetschen und Rückrunden von Kunststoffrohren mit PE80-Anomalie; und: Abquetschen und Rückrunden von Kunststoffrohren – Untersuchung und Bewertung der Erweiterung der Anwendung auf Betriebsdrücke > 1 bar und neue Materialien (G 201607 und G 201414)
Bewertung der Integrität von im Betrieb befindlichen Gas- und Wasserleitungsnetzen aus PVC-U (GW 201408)
Der DVGW bietet zahlreiche Veranstaltungen rund um das Thema Sicherheit an.
Informationen und Schulungen zur neuen Rechtslage sowie Hinweise zu den DVGW Merkblättern G 440 (M) und G 442 (M)
Bitte beachten Sie die Auswirkungen auf den Explosionsschutz durch die Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 3. Februar 2015.
Einzelheiten zur Rechtslage seit dem 1. Juni 2015 werden in einem Fachbeitrag der Zeitschrift gwf Gas | Erdgas, Ausgabe Juni 2015, dargestellt.
Durch die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 15. November 2016 wurde § 24 Abs. 4 BetrSichV neu eingefügt, in dem Übergangsfristen für die neu eingeführten wiederkehrenden Prüfungen zum Explosionsschutz geregelt sind.
Nach Betriebssicherheitsverordnung 2015 (BetrSichV), Anhang 2, Abschnitt 3, Nrn. 4.1 und 5.1 sind Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend mindestens alle sechs Jahre von einer zur Prüfung befähigten Person auf Explosionssicherheit zu prüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Explosionsschutzdokument beizufügen.
Die Anforderungen an die Qualifikation der für diese Prüfungen befähigten Personen sind in Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 BetrSichV und Anhang 1 der TRBS 1203 beschrieben.
Der DVGW bietet – gemeinsam mit der BG ETEM – eine Basisschulung für diesen Personenkreis an. Die Schulung dient als ein Element der Qualifikation von zur Prüfung befähigten Personen zur Durchführung dieser Prüfung an Energieanlagen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasanlagen).
Für Energieanlagen gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) - Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, gesetzliche Vermutung der Einhaltung, wenn das Regelwerk beachtet wurde – sowie gegebenenfalls der GasHDrLtgV. Für die Aufsicht über Energieanlagen sind nach EnWG die Energieaufsichtsbehörden der Länder zuständig. Einer der wesentlichen arbeitsschutzbezogenen Aspekte für Arbeiten an Anlagen der Gasversorgung ist der Explosionsschutz.
Das DVGW-Merkblatt G 442 "Explosionsgefährdete Bereiche an Ausblaseöffnungen von Leitungen zur Atmosphäre an Gasanlagen" ist als Ausgabe 07/2015 erschienen. Das DVGW G 442 wird unter Punkt 5.14 in die EX-RL-Beispielsammlung der DGUV aufgenommen.
Das elektronische Berechnungstool e.BEx® erleichtert die Anwendung des Hinweises G 442. Es wird vom DVGW in Kooperation mit Open Grid Europe GmbH herausgegeben und vom wvgw vertrieben.
Die bisher als BGR 104 bekannten Explosionsschutz-Regeln wurden im März 2015 als DGUV-Regel 113-001 veröffentlicht. Sie fügt sich damit inhaltlich unverändert in die seit Mai 2014 geltende neue Systematik für das Regelwerk der DUGV ein.
Die in verschiedenen DVGW-Regelwerksdokumenten enthaltenen Beispiele zur Zoneneinteilung wurden in die EX-RL-Beispiele übernommen. Die Beispiele für Gas-Druckregel- und -Messanlagen nach DVGW G 491 (A), Erdgastankstellen nach DVGW G 651 (A) und Biogas-Aufbereitungs- und -Einspeiseanlagen nach DVGW G 265-1 (A) sind unter Punkt 4.2 „Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas“ in der Beispielsammlung aufgeführt. Beispiele für Biogasanlagen sind unter Punkt 4.8 angegeben. Der Punkt 5.10 verweist auf die Beispiele für Gasverdichteranlagen nach DVGW-Arbeitsblatt G 497.
Die vollständigen Explosionsschutz-Regeln sind auf der Webseite der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) veröffentlicht.