Die Technische Regel für Gasinstallationen (TRGI) ist die wichtigste Vorschrift für alle Experten des Gasfaches. Als Standardwerk unterstützt sie beim rechtssicheren und technisch korrekten Arbeiten. Die Regel wurde im Oktober 2018 komplett überarbeitet und veröffentlicht.
Die TRGI ist das wichtigste Technische Regelwerk für häusliche Gasinstallationen. Die Neuerungen und Änderungen machen spezielle Seminare für verantwortliche Fachleute aus Vertragsinstallationsunternehmen und von Netzbetreibern sowie Netzserviceunternehmen unverzichtbar.
Hierzu wurde zwischen ZVSHK und DVGW ein gemeinsames Schulungskonzept zu den Neuerungen der DVGW-TRGI 2018 entwickelt. Beim DVGW als Herausgeber der DVGW-TRGI laufen alle relevanten Informationen zu den Veränderungen zusammen. Fachleute des Handwerks bringen die Erfahrungen aus der praktischen Anwendung in die DVGW-TRGI ein. In den Seminaren erhalten Sie somit Expertenwissen aus erster Hand.
Um dem verantwortlichen Fachpersonal aus den Handwerksbetrieben und Versorgungsunternehmen die Umsetzung der aktuellen Regelwerksänderungen in die Praxis zu ermöglichen, bietet der DVGW in Kooperation mit dem ZVSHK bundesweite Seminare an.
Die Teilnehmer erweitern und aktualisieren ihre Fachkenntnisse zu neuen technischen und rechtlichen Anforderungen - insbesondere zu eingetretenen Änderungen der neuen TRGI 2018 zur TRGI 2008 - sowie Neuerungen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung von Gasinstallationen.
Zielgruppe
Verantwortlicher Fachmann, Technische Fachkräfte aus Vertragsinstallationsunternehmen und Netzbetreibern/Netzserviceunternehmen
Wann
Jederzeit.
Ort
Die Seminare finden in Ihrer Nähe statt. Die Berufliche Bildung des DVGW und die Fachverbände SHK informieren über die angebotenen Termine.
Dozenten
geschulte und autorisierte DVGW/ZVSHK-Trainer
Dauer
eintägiges Seminar – vier Unterrichtseinheiten à 90 Minuten
Inhalte
Praxisrelevante Änderungen und Anpassungen zur Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung und Betrieb von Gasinstallationen
Die neue TRGI ist am 8. Oktober mit zahlreichen Änderungen und Anpassungen erschienen. Für ein rechtssicheres und technisch korrektes Arbeiten ist die Technische Regel für Gasinstallationen das Standardwerk für Installateure, Mitarbeiter in Versorgungsunternehmen, Netzbetreiber sowie für Schornsteinfeger, Planer und Behörden. Sie wird turnusmäßig aktualisiert und den nationalen und europäischen Gesetzgebungen angepasst.
Die Anpassung des bewährten TRGI-Kommentars, eine wichtige Ergänzung zur TRGI, ist zeitgleich erschienen. Dieser wurde auch 2018 wieder gemeinsam vom DVGW und ZVSHK herausgegeben und liefert verständlich und praxisnah die Interpretation der Regelsetzung. Er dient auch als Ergänzung zu den Schulungsunterlagen bei den relevanten Kursen.
Erstmals gibt es zusätzlich die neue Online-Anwendung TRGI-Online Plus. Die Onlineversion verknüpft TRGI und Kommentar zu einem Text, bietet viele Zusatzmaterialien und vereinfacht die Suche.
Als sinnvolle Ergänzung zur TRGI stellt der TRGI-Kommentar ein wichtiges Praxiswerkzeug für die tägliche Arbeit dar. Er liefert Mitarbeitern in Versorgungsunternehmen, SHK-Profis, Schornsteinfegern, Planern, Beratern oder Mitarbeitern einer Behörde alle entscheidenden Hintergrundinformationen über das "Warum und Wieso" aus erster Hand sowie praxisorientierte Erläuterungen und Beispiele. Fachleute erhalten damit die verständliche Interpretation der Regelsetzung sowie praktische Tipps und Hinweise für Ihre Arbeit mit der TRGI. Das verschafft Handlungs- und Rechtssicherheit. Die Gliederung des TRGI-Kommentars ist identisch mit dem Aufbau der TRGI, dadurch lassen sich Themen einfach auffinden und gegenüberstellen.
Im September 2018 startete der DVGW eine Artikelreihe zur neuen TRGI 2018, die auch in den Heften der DVGW energie | wasser-praxis nachzulesen ist. Sie finden in der unten stehenden Zusammenstellung den aktuellsten Artikel an erster Stelle.
Für Arbeiten an Gasinstallationen (Gasleitungsanlagen und/oder Gasgeräten) sind in erster Linie die Anforderungen aus dem Handwerksrecht (Handwerksverordnung (HwO) als auch dem Energierecht (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) anzuwenden. Präzisiert werden diese Anforderungen ggf. in dem DVGW-Arbeitsblätter G 600 (DVGW-TRGI) oder zusätzlich anzuwendenden Regelwerken für gewerbliche Anwendung bzw. betriebliche Anwendungen wie z. B. DVGW-Arbeitsblatt G 631 „Installation von gewerblichen Gasgeräten in Anlagen für Bäckerei und Konditorei, Fleischerei, Gastronomie und Küche, Räucherei, Reifung, Trocknung sowie Wäscherei“ oder G 614-1 "Freiverlegte Gasleitungen auf Werksgelände hinter der Übergabestelle - Teil 1: Planung, Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme " bzw. G 614-2 ("Freiverlegte Gasleitungen..., Teil 2: Betrieb und Instandhaltung").
Aus dem EnWG, § 49, ergibt sich die Vermutungswirkung zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn das DVGW-Regelwerk eingehalten wird.
Des Weiteren schreiben die aus dem EnWG abgeleiteten vertraglichen Grundlagen zur Gasbelieferung von Kunden (NDAV - Niederdruckanschlussverordnung) vor, dass ausschließlich Vertragsinstallationsunternehmen (VIU), d.h. nach Handwerksordnung HwO berechtigte Installationsunternehmen, die eine Eintragung bei einem Netzbetreiber (NB) nachweisen können, oder Personal des NB selbst, Arbeiten an Gasinstallationen (Gasleitungsanlage und Gasgeräte) durchführen dürfen. Dies umfasst Installation, Änderung, Ergänzung und Instandhaltungsmaßnahmen. Siehe dazu auch DVGW-TRGI 2018, Abschnitt 1.2.2.
Die entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen ins Installateurverzeichnis des NB können bei dem örtlichen Netzbetreiber (früher Gasversorger) erfragt werden. In der Regel ist als Voraussetzung die Meisterprüfung im Gas-Installateur und Heizungsbauerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation (z. B. Ingenieur Versorgungstechnik mit entsprechender Berufspraxis als Gas-Installateur oder Installateur und Heizungsbauer) erforderlich.
Die Voraussetzungen für die Eintragung in das VIU-Verzeichnis des NB sind in der BDEW/BHKS/ZVSHK-Richtlinie für den Abschluss von Verträgen mit Installationsunternehmen bzw. dem zugehörigen Leitfaden zu dieser Richtlinie geregelt und beschrieben. Weitere oder ergänzende Informationen kann Ihnen ggf. der Landesinstallateurausschuss oder die für Ihre Region zuständige BDEW-Landesgruppe geben, welche sich in der Regel ebenfalls mit dieser Thematik befassen.
Gemäß dem Abschnitt 1.2.2 der TRGI dürfen Wartungsarbeiten an Gasgeräten, außer durch den NB und das VIU, nur von Wartungsunternehmen ausgeführt werden, die den Festlegungen des DVGW-Arbeitsblattes G 676 entsprechen.
Die grundlegenden Qualifikationsvoraussetzungen für den verantwortlichen Fachmann sind nahezu identisch mit den oben angeführten Anforderungen, die für die Eintragung ins Installateurverzeichnis des NB für Arbeiten an der Gasanlage erhoben werden.
Näheres zur Beantragung einer Zertifizierung als Wartungsunternehmen erfahren Sie auf der Webseite der DVGW-CERT GmbH.
In dem DVGW-Arbeitsblatt G 1020 „Qualitätssicherung für Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung und Betrieb von Gasinstallationen“ werden die sich aus den verschiedenen Rechtsbereichen - Energierecht, Handwerksrecht und Baurecht - ergebenden Qualifikationsanforderungen an die beteiligten Fachunternehmen und Personen im Bereich von Gasinstallationen umfänglich dargestellt.
Ein durchsuchbares Verzeichnis DVGW-zertifizierter Gasgeräte finden Sie auf der Website der DVGW-CERT GmbH
Gegenüber den bisherigen elektromagnetischen Stromverbrauchsmessgeräten bzw. herkömmlichen Balgengaszählern bieten die neuen Zähler mit elektronischem Zählwerk oder Zusatzmodulen zahlreiche Vorteile für die Kunden.
Das Technische Regelwerk wird nicht wie z. B. ein Gesetz zum Tag X in Kraft gesetzt, sondern das Technische Regelwerk ist anzuwenden, wenn allgemein davon ausgegangen werden kann, dass das Regelwerk für jeden Fachanwender erhältlich ist und die entsprechenden Inhalte vermittelt wurden (z. B. durch Schulungen). Je nach z. B. Umfang des Regelwerkinhaltes oder nach Größe des Versorgungsgebiets (Anzahl der eingetragenen VIU) können sich unterschiedliche Zeiträume bis zur ausschließlichen Anwendung des neuen Regelwerks ergeben.
In der TRGI werden die Gasinstallations-Anforderungen für Bauteile, Verlegen der Leitungsanlage, Bemessung der Leitungsanlage, Aufstellung der Gasgeräte, Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung sowie Betrieb und Instandhaltung in einem gebündelten Regelwerk aufgeführt. Der Anwender findet somit an einer Stelle alle für ihn erforderlichen Maßgaben. Durch die Abstimmung mit z. B. dem Fachgremium der Bauaufsicht oder der Berufsgenossenschaft wird sichergestellt, dass die Verordnungs- und Arbeitsschutzvorgaben eingehalten werden und die nach TRGI erstellten Gasinstallationen dem allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Anspruchsvollere Geräte, höhere Standards und mehr Vielfalt werden heute vom Kunden erwartet. Dies bedeutet auch, dass der Handelnde mehr Wissen besitzen muss.
Viele der neuen technischen Regeln sind durch europäische Vorgaben motiviert. Der DVGW ist verpflichtet, die europäischen Vorgaben in seinem nationalen Regelwerk umzusetzen. Hinzu kommt, dass Änderungen bei Geräte-Techniken und sonstigen Technologien (Rohrleitungsmaterialien, Verbindungstechnik, Verlegetechniken, Gasgeräte) ihren Niederschlag im DVGW-Regelwerk finden müssen. Sonst gäbe es bei Anwendern Unsicherheiten bezüglich der Verwendung. Diese Auslöser veranlassen den DVGW, sein Regelwerk in regelmäßigen Abständen zu novellieren.
Wer einer Berufsorganisation wie z.B. Innung, DVGW und/oder Gasgemeinschaft angehört, hat hier eindeutig Vorteile. Er kann sich am Prozess der Regelwerkserstellung aktiv beteiligen – hierzu ist jeder Fachmann berechtigt!
Der DVGW bietet einen monatlichen Regelwerks-Newsletter an. Wer den Newsletter abonniert, erhält die Ankündigung neuer Regelwerke automatisch und kann auf dieser Basis entscheiden, ob er sich genauer informieren muss. Hierzu dienen Schulungen, die der DVGW zu seinen Regelwerken flächendeckend anbietet.
Mit der Überarbeitung zur DVGW-TRGI 2008 wird ein völlig neu entwickeltes Bemessungsverfahren für Gasinstallationen bis 100 mbar vorgelegt. Das Bemessungsverfahren wurde an neue Nutzungsbedingungen angepasst und neue Bauteile und Materialien, wie z. B. Gasströmungswächter, Thermische Absperreinrichtungen, Wellrohrleitungen oder Kunststoffrohre, wurden in das Berechnungsverfahren integriert. Die Druckverluste z. B. der Absperrarmaturen, die nach dem „alten“ Verfahren mittlerweile viel zu niedrig angesetzt wurden, wurden an die aktuell vorhandenen Druckverluste der Bauteile angepasst.
Ziel der Überarbeitung des Bemessungsverfahrens war es, ein anwenderfreundliches Berechnungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Hierzu wurden ein Tabellenverfahren und ein Diagrammverfahren entwickelt, die eine einfache und schnelle Bemessung der Leitungsanlage ermöglichen.
Diese Einschränkung erfolgte mit TRGI 2008, da einerseits die Praxiserfahrungen zeigten, dass unter Baustellenbedingungen Nennweiten größer DN 50 meist nicht normgerecht hergestellt werden konnten und andererseits, da auch die europäische Funktionalnorm DIN EN 1775, die national durch die TRGI umgesetzt wird, Gewindeverbindungen seit TRGI 2008 nur bis DN 50 zulässt.
Laut TRGI besteht eine solche Forderung nicht.
Die entsprechenden Produktzertifizierungen für die Gas-Innenleitungen aus Mehrschichtverbundrohr sind schon seit 2001 vorhanden. Bisher TRGI 2008 war die Verwendung von Mehrschichtverbundrohren in der Gas-Inneninstallation nur mit einer bauaufsichtlichen Einzelgenehmigung möglich, da durch das Anwendungsregelwerk bisher keine Verlegeanforderungen definiert waren. Mit Aufnahme der Mehrschichtverbundrohre als Innenleitungen in die TRGI 2008 liegen diese Verlegeanforderungen nun vor, sodass Mehrschichtverbundrohre aus PE-X/Al/PE-X genauso wie die anderen in TRGI aufgeführten Rohrmaterialen in der Gas-Inneninstallation eingesetzt werden können.
Die notwendige Vorschaltung der wärmeleitend verbundenen Kombination von Thermischer Absperreinrichtung und Gasströmungswächter (TAE+GS) beim Übergang von Metall auf Mehrschichtverbundrohr trifft zu, da dies zur Darstellung der Brand- und Explosionssicherheit der Leitung aus Mehrschichtverbundrohr erforderlich ist. Diese Bauteilkombination (GS mit vorgeschalteter TAE) kommt bei Leitung aus Mehrschichtverbundrohr bei jeder GS Einbausituation zum Tragen; wird in der Regel auch nicht an später verdeckter Stelle angeordnet sein; Wartungsarbeiten sind an diesen Bauteilen jedoch nicht durchzuführen.
Eine Neuerung der TRGI 2018 ist, dass zusätzlich zu den Leitungen ohne weitere Verbindungen bis auf die Geräteanschlussarmatur nun auch Leitungen mit geschweißten Verbindungen ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie z. B. Be- und Entlüftungsöffnungen, in Hohlräumen verlegt werden dürfen. Diese Anpassung erfolgte im Rahmen der Harmonisierung mit der europäischen Funktionalnorm DIN EN 1775, welche durch die TRGI national umgesetzt wird.
Auf Betreiben der Aufsichtsbehörden wurde 2003 der GS als eine zusätzliche Schutzeinrichtung gegen Eingriffe Unbefugter eingeführt und mit der Fortschreibung des Regelwerks in die TRGI 2008 übernommen. In der TRGI 2008 wurde der GS bei metallenen Leitungen als zusätzliche Einrichtung zum Schutz gegen Eingriffe Unbefugter eingesetzt und bei der Verwendung von Leitungen aus Mehrschichtverbundrohr zusammen mit der TAE als Sicherheitselement zur Darstellung der Brand- und Explosionssicherheit der Leitung aus Mehrschichtverbundrohr; der Schutz gegen Eingriffe Unbefugter ist damit ebenfalls eingeschlossen.
Zum Ausschluss von Schadensmöglichkeiten durch Manipulationseingriffe in die Gasinstallation muss die aktive Schutzmaßnahme (der GS) so angeordnet sein, dass, soweit möglich, jegliche Zugriffsgelegenheit vor dieser aktiven Einrichtung an der Leitungsanlage verhindert ist. Der Einbau ist daher unmittelbar nach der HAE oder dem Austritt aus dem Schacht/Kanal, anzustreben. Wenn z. B. Hauseinführungen Umlenkungen erfordern, so können noch 1 bis maximal 3 Installationsformteile, wie z. B. Rohrnippel, Doppelnippel, Reduzierstück oder Winkel (maximal 2 Richtungsänderungen), im Rahmen „unmittelbar nach“ für Einzelfälle akzeptiert werden. Ist bei Belastungen über 110 kW (ein Gasgerät) oder 138 kW (mehrere Gasgeräte) der Einbau eines GS nicht möglich, so sind die Leitungen insgesamt oder bis zur Einbaumöglichkeit des GS passiv zu sichern.
Außer dem damit unnötig geschaffenen zusätzlichen Druckverlust (hiermit verbundenes eventuelles Problem des unterschrittenen Mindestfließdruckes am Gasgeräteeingang) bringen zwei identische GS in Reihe keinen zusätzlichen Sicherheitsgewinn.
Der bis 2008 vorgegebene Sollwert von 22,6 mbar (= Nennanschlussdruck Gasgerät 20 mbar + zulässiger Druckverlust Rohrleitung 2,6 mbar) wurde um 0,4 mbar auf 23 mbar angehoben. Dies war erforderlich, um den neu hinzugekommenen zusätzlichen Einrichtungen und Sicherheitselementen Rechnung zu tragen.
Auch für den Fall, dass kein separater GS montiert werden muss (da dieser bspw. bei metallener Installation im Regelgerät integriert und ein zusätzlicher Druckverlust hier nicht auftritt), geht die TRGI grundsätzlich von 23 mbar aus.
Das Überarbeitungsgremium und die Einsprechergruppe haben sich aus pragmatischen Gründen – Eindeutigkeit im Regelwerk, einfachere Handhabung z.B. bei der Funktionsprüfung des Gas-Druckregelgerätes oder Zählerwechsel durch den Netzbetreiber - für diese geänderte Anforderung ausgesprochen. Ohne Zweifel wird dazu auch der Sachverhalt, dass quasi alle Zähleranschlüsse mit einer "Zählerabsperreinrichtung" ausgestattet sind, beeinflussend gewesen sein.
Die Erhöhung des Prüfdruckes auf 150 mbar wurde aufgrund der europäischen Harmonisierung erforderlich. Die für die Gas-Druckregelgeräte relevante europäische Norm DIN EN 14382 lässt als Grenzeinstellung der Sicherheits-Absperreinrichtung im Störungsfall einen Druck von 150 mbar zu. Dieser Druck ist somit der anzusetzende Prüfdruck für die Leitungsanlage. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit TRGI 2018 als Druckeinheit neu Megapascal (MPa) bzw. Hektopascal (hPa) anstatt bar und mbar eingeführt wurde.
Die TRGI fordert zwei unmittelbar ins Freie führende Öffnungen bei zu kleinem Rauminhalt, um in Anfahrzustand eine ausreichende Verdünnung des ggf. über die Strömungssicherung austretenden Abgases sicherzustellen. Ein evtl. Abgasaustritt aus der Strömungssicherung ist immer auf einen Stau oder Rückstrom aus dem senkrechten Teil der Abgasanlage zurückzuführen. Die dann erforderliche Verdünnung des austretenden Abgases im Aufstellraum (Schutzziel 1) kann nur durch die geringe Thermik aus der Aufstellraumhöhe bewirkt werden. Die Strömungswiderstände der an die Außenluftöffnungen waagerecht angeschlossenen Leitungen würden diesen geringen Auftriebseffekt wieder zunichte machen und können somit nicht zugelassen werden.
Diese Handlungsempfehlung befasst sich mit den Problemen, die sich aus der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie bzw. der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 beim Austausch der o. g. Gasgeräte ergeben.
Aufgrund strengerer Effizienzanforderungen ist es nicht mehr gestattet, Gasgeräte auf dem europäischen Markt in Verkehr zu bringen, die nicht mindestens den Effizienzstandard der Brennwerttechnik erfüllen. Ein Austausch der, an mehrfach belegte Abgasanlagen angeschlossenen, defekten Gasgeräte Art B3, C4 und C8 ist daher nur noch durch bereits in Verkehr gebrachte, herkömmliche derartige Gasgeräte möglich. Ein Ersatz durch neue, den Ökodesign-Anforderungen entsprechende Gasgeräte (Brennwertgeräte) ist nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich.
Dieses Papier fasst zunächst die maßgebenden Rahmenbedingungen (Passagen der betreffenden technischen Regeln und Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 813/2013) zusammen. Es zeigt anschließend Lösungsansätze auf, bei denen die baurechtlichen und technischen Rahmenbedingungen beachtet werden.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und das Umweltbundesamt (UBA) haben auf ihren Webseiten entsprechende Informationen für Verbraucher eingestellt. Den Flyer des UBA kann man dort auch kostenlos als Printexemplar anfordern.
Wichtig: In allen Fällen muss
sowie