Hier finden Sie Informationen rund um Organisation und Management in der Wasserwirtschaft.
Jedes Trinkwasserlabor hat die Risiken für seine Unparteilichkeit zu identifizieren und zu vermeiden oder zu minimieren. Im Fall der externen Probennehmer, die Mitarbeiter von Wasserversorgern sind, ist es sinnvoll, einen Vertrag über die Einbindung des Mitarbeiters in das QM-System der Untersuchungsstelle und die Verantwortlichkeit der Untersuchungsstelle vorlegen zu können. Aus den Hinweisen der DAkkS ergibt sich derzeit, dass das Unternehmen seinen Mitarbeiter bei seiner Arbeit als externer Probennehmer vollständig von Weisungen seines Arbeitgebers freistellen muss. Diese Vorgehensweise könnte den Tatbestand einer anzeigepflichtigen Arbeitnehmerüberlassung auslösen.
Eine Mustervorlage, die dies Risiko minimieren und gleichzeitig den Vorgaben der DAkkS möglichst nahe kommen soll, wurde im DVGW erarbeitet. Sie kann von den einzelnen Unternehmen auf ihre Bedürfnisse angepasst werden.
Die Bundesregierung novelliert das Lagerstättengesetz von 1934 und hat dazu im Juli 2019 den Entwurf eines so genannten Geologiedatengesetzes vorgelegt. Ein wesentliches Element ist die öffentliche Bereitstellung staatlicher und nichtstaatlicher geologischer Daten und damit verbundene Übermittlungspflichten, die auch die Wasserversorger betreffen. Der DVGW spricht sich in seiner Stellungnahme gegen die sehr weitgehenden und nicht eindeutig abgegrenzten Übermittlungspflichten aus. Der DVGW betont, dass Wasserversorger bereits heute die ihnen vorliegenden und für die geologische Landesaufnahme relevanten Informationen im Rahmen von Wasserrechtsverfahren den zuständigen Behörden vorlegen. Darüber hinausgehende Übermittlungspflichten verursachen enormen zusätzlichen Aufwand ohne dass dieser durch zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu rechtfertigen wäre. Außerdem müssen unternehmenssensible Daten und geistiges Eigentum von der öffentlichen Bereitstellung ausgenommen werden.