Das DVGW-Arbeitsblatt W 204 bietet Wasserversorgern eine Hilfestellung bei der Qualitätssicherung von Aufbereitungsstoffen.
Der Einsatz von Aufbereitungsstoffen in der Trinkwasserversorgung erfordert neben einer korrekten Anwendung auch eine größtmögliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei Auswahl, Beschaffung und Qualitätskontrolle. Dadurch soll gewährleistet werden, dass mit den eingesetzten Produkten Verunreinigungen nur in technisch unvermeidbarem und gesundheitlich unbedenklichem Ausmaß in das Wasser eingetragen werden.
Die eingesetzten Aufbereitungsstoffe müssen in der „Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“ („§-20-Liste“) gemäß Trinkwasserverordnung vom Umweltbundesamt aufgeführt sein und den dort gestellten Anforderungen entsprechen. Die Produktion und Lieferkette vom Hersteller bis zum Anwender müssen dies sicherstellen.
Zusammen mit der „Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“ setzt das DVGW-Arbeitsblatt W 204 den Artikel 12 Absatz 3 der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) für Deutschland um.
Weitere Informationen folgen bald an dieser Stelle.