Technische Klarstellung zur Benutzung von UV-Geräten in der öffentlichen Wasserversorgung
Die UV-Desinfektion stellt das einzige in Deutschland zugelassene physikalische Desinfektionsverfahren in der öffentlichen Wasseraufbereitung dar. Dem Trinkwasser werden dabei keine zusätzlichen Aufbereitungsstoffe zugegeben. Aktuell zugelassen sind UV-Niederdrucklampen und UV-Mitteldrucklampen mit einer Desinfektionswirksamkeit von mindestens 400 Joule/m² (bezogen auf 254 nm).
Diese Webseite bietet einen Überblick über den Übergang der Prüfgrundlagen für UV-Desinfektionsgeräte von DVGW-Arbeitsblättern in DIN-Normen und zusätzlich Informationen zu den aktuell gültigen Dokumenten.
In der Trinkwasserversorgung dürfen laut der „Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“ gemäß Trinkwasserverordnung vom Umweltbundesamt ausschließlich UV-Geräte eingesetzt werden, deren Desinfektionswirksamkeit und Trinkwassereignung im Rahmen einer Baumusterprüfung (Typprüfung) nachgewiesen wurden.
Ein Hersteller reicht dazu ein für die Serienfertigung repräsentatives Baumuster jedes zu prüfenden UV-Gerätetyps bei einem für die entsprechende Prüfgrundlage akkreditierten Prüflabor ein. (Der Erstkontakt muss durch eine Zertifizierungsstelle hergestellt werden.) Die Baumusterprüfung (Typprüfung) erfolgt anhand der jeweils aktuell gültigen Prüfgrundlagen (z. B. DIN 19294-1 oder DVGW W 294-2 (A)). Dabei wird die Einhaltung baulicher Merkmale und die Trinkwassereignung der wasserberührten Komponenten des UV-Gerätes untersucht. Ebenso werden die für die Überwachung und Erzeugung der UV-Strahlung wesentlichen Bauteile (Geräteradiometer, UV-Lampen und Lampenbetriebsgeräte) charakterisiert. Zentraler Bestandteil jeder Baumusterprüfung (Typprüfung) ist zudem die biodosimetrische Ermittlung der Desinfektionswirksamkeit des UV-Gerätes. Dabei wird die Inaktivierungsrate eines Testorganismus mit bekannter UV-Empfindlichkeit bei unterschiedlichen Wasserdurchflüssen, Bestrahlungsstärken und Wasserbeschaffenheiten (Variation der UV-Transmission des Testwassers) bestimmt. Auf Basis dieser Daten werden die Eignungs- und Betriebskennwerte des UV-Gerätes ermittelt, für die eine reduktionsäquivalente Fluenz von mindestens 400 J/m² (bezogen auf eine Wellenlänge von 254 nm) einzuhalten ist.
Die Ergebnisse der Baumusterprüfung (Typprüfung) werden in einem Prüfbericht durch das Prüflabor dokumentiert. Eine hygienische Eignung der Materialien, welche im Kontakt mit dem Trinkwasser stehen, müssen durch eine Konformitätsbestätigung Hygiene nachgewiesen werden. Auf Grundlage dieser Dokumente erfolgt die Ausstellung eines Baumusterprüfzertifikates (Typprüfzertifikates) durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer. Das Zertifikat enthält Angaben zu den angewendeten Prüfgrundlagen und den wesentlichen technischen Daten des betreffenden UV-Gerätetyps. Außerdem sind die einzuhaltenden Eignungs- und Betriebskennwerte, bestehend aus maximalem Wasserdurchfluss und UV-Transmission bzw. einzuhaltender Mindestbestrahlungsstärke, im Zertifikat angegeben.
Das Inverkehrbringen eines UV-Gerätes in der öffentlichen Wasserversorgung ist in Deutschland nur mit einem gültigen Baumusterprüfzertifikat (Typprüfzertifikat) eines akkreditierten Branchenzertifizierers zulässig. Wiederkehrende Geräteprüfungen von eingebauten UV-Geräten sind nicht erforderlich. Auch bei Auslaufen der Gültigkeit des betreffenden Baumusterprüfzertifikates (Typprüfzertifikates) können zuvor eingebaute UV-Geräte weiter betrieben werden, wenn diese weiterhin den Anforderungen der „Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“ genügen.
DIN 19294-1:2020-08 und ÖNORM M 5873-1:2020-01-01 sind inhaltlich identisch. Die „Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“ schreibt aktuell eine Branchenzertifizierung nach DVGW W 294-2 (A) oder DIN 19294-1 vor. Eine Zertifizierung gemäß ÖNORM M 5873-1:2020-01-01 ist demnach, auf Basis der aktuellen rechtlichen Lage, in Deutschland nicht ausreichend. Diese Regelung könnte sich in absehbarer Zeit jedoch noch ändern. Derzeit kann ein Hersteller mithilfe eines ÖNORM-Prüfberichtes (nach M 5873-1:2020-01-01) eine Anerkennung als DIN 19294-1:2020-08 bei einem Branchenzertifizierer beantragen.
HINWEIS: Dies ist nicht für UV-Desinfektionsgeräte möglich, die ausschließlich ein Zertifikat nach der alten ÖNORM M 5873-1:2001-03-01 besitzen.
Nachfolgend ein Überblick über die aktuell geltenden Technischen Regeln der UV-Desinfektion:
DVGW-Arbeitsblattreihe W 294 (2006), UV-Geräte zur Desinfektion in der Wasserversorgung | Neufassung als... | ||
Teil 1 | Anforderungen an Beschaffenheit, Funktion und Betrieb | Neuer Name: | Weißdruck von DVGW Enthält keine Anforderungen an UV-Geräte mehr! |
Teil 2 | Prüfung von Beschaffenheit, Funktion u. Desinfektionswirksamkeit | UV-Niederdruckgeräte (siehe Übergangsregelung) | Norm (Weißdruck) als DIN 19294-1:2020-08 auch auf Englisch verfügbar |
UV-Mitteldruckgeräte Prüfung nach W 294-2, bis neue Prüfnorm vorliegt | Normentwurf (Gelbdruck) als DIN 19294-2 für Herbst 2024 geplant | ||
Teil 3 | Referenzradiometer | UV-Niederdruckgeräte | Norm (Weißdruck) als DIN 19294-3:2020-08 auch auf Englisch verfügbar |
UV-Mitteldruckgeräte | Normentwurf (Gelbdruck) als DIN 19294-4 für Herbst 2024 geplant. |
Für UV-Desinfektionsgeräte mit UV-C-LEDs gibt es keine Prüfgrundlage, die auf der „Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren“ aufgenommen wurde. Daher sind sie bislang nicht für die öffentliche Wasserversorgung zugelassen.
Die Baumusterprüfung (Typprüfung) besteht aus zwei Teilen: der Technischen Prüfung und der Prüfung der Desinfektionswirksamkeit. Bei der Technischen Prüfung werden nachfolgende Punkte geprüft:
In der Prüfung der Desinfektionswirksamkeit werden der Eignungsbereich und der Betriebsbereich des jeweiligen UV-Desinfektionsgerätes festgelegt. Die daraus resultierenden Betriebs- und Eignungsdiagramme werden von dem Prüflabor anhand der mikrobiologischen Wirksamkeitstests erstellt. Die Kennlinien für Dimensionierung und späteren Betrieb sind Ergebnis der Prüfung.
Überwachungsprüfung (Fremdüberwachung): Um die korrekte Fertigung des zertifizierten Prüfmusters sicher zu stellen, ist alle zwei Jahre vor Ort beim Hersteller eine Fremdüberwachung durchzuführen. Aufwändigere Prüfungen an Komponenten sind teilweise in anderen Zeiträumen bei den Prüflaboratorien durchzuführen.
Ergänzungsprüfung: Änderungen am bei der Baumusterprüfung (Typprüfung) eingereichten Prüfmuster müssen dem Zertifizierer im Voraus angezeigt werden. Je nach Umfang der Änderung können neue Teilprüfungen, wie z.B. für UV-Lampen, notwendig sein, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten. Informationen hierzu finden Sie in den Geschäftsordnungen oder AGB der Zertifizierer.
Deutschland, Österreich und die Schweiz weisen seit der Veröffentlichung von DIN 19294-1:2020-08 und ÖNORM M 5873-1:2020-01-01 ein gleichlautendes Typenschild für UV-Desinfektionsgeräte auf.