Aufgrund des steigenden Komfortgedankens im Warmwasserbereich und durch Energieeinsparungen können Legionellen in Trinkwasser-Installationen in Gebäuden zu Problemen führen. Der DVGW bietet Ihnen wichtige Informationen, Empfehlungen, Unterlagen und Hinweise, damit Sie Ihre Pflichten als Betreiber oder Mieter erfüllen und konkrete Maßnahmen gegen eine übermäßige Legionellenvermehrung ergreifen können.
Legionellen sind stäbchenförmige Bakterien, die natürlicherweise in kleinsten Konzentrationen im Trinkwasser vorkommen. In der Trinkwasserinstallation können diese Bakterien aber günstige Bedingungen vorfinden, in denen sie sich in hoher Anzahl vermehren können. Temperaturbereiche zwischen 25 ° C bis 45 °C begünstigen die Vermehrung von Legionellen. Das Einatmen von legionellenhaltigen Aerosolen (fein zerstäubter Wassernebel), der z. B. beim Duschen entsteht, kann zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen.
Untersuchungspflichten für Betreiber von Trinkwasser-Installationen in Mietshäusern
Grundsätzlich regelt die Trinkwasserverordnung die Pflichten für Betreiber von Trinkwasser-Installationen bei der Verteilung von Trinkwasser. Sie sieht eine Untersuchungspflicht auf Legionellen bei Großanlagen vor.
Zu den Pflichten bei Trinkwasser-Installationen in Gebäuden hat der DVGW eine FAQ-Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen erstellt. Diese finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Darüber hinaus finden Sie hier Informationen des DVGW zu Probennahme und Untersuchungen ebenso wie Links zu den UBA-Empfehlungen zur Probennahme bei Legionellen und der Gefährdungsanalyse im Fall einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes.
Regelwerk, Artikel, Hinweise und Empfehlungen
Das Umweltbundesamt hat am 18. Dezember 2018 eine Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung veröffentlicht. Unter anderem weist sie auf Maßnahmen bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen hin, zu denen auch die weitergehenden Untersuchungen nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 gehören. Das DVGW-Arbeitsblatt W 551-2 beschäftigt sich mit Ursachenermittlung, Methodik und Maßnahmen zur Behebung von mikrobiellen Auffälligkeiten in der Trinkwasser-Installation.
Das Umweltbundesamt hat am 11. Dezember 2020 eine Mitteilung zur sogenannten Kollisionsregel Trinkwasserverordnung und Gebäudeenergiegesetz veröffentlicht, in der es klar stellt, dass der Gesundheitsschutz eindeutig über der Intention zur Energieeinsparung steht.
Das Umweltbundesamt (UBA) hat 2018 eine Empfehlung zur systemischen Untersuchung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung herausgegeben. Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung aus dem Jahr 2012. Die Untersuchung von Badebeckenwasser ist nicht mehr Gegenstand dieser Empfehlung, sondern wird in den DIN-Normen 19643-1 bis 19643-5 beschrieben.
Die Gremien des DVGW haben das DVGW-Arbeitsblatt W 551 in der Version von 2004 bestätigt. Die darin formulierten Vorgaben und Anforderungen gewährleisten bei Einhaltung einen hygienisch sicheren Betrieb von Trinkwasser-Installationen. Eine massenhafte Vermehrung von Legionellen im Warmwassersystem wird so verhindert.
In der DVGW-Information Wasser Nr. 90 finden Sie nähere Informationen und Erläuterungen zu einigen Vorgaben und Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 551.
DVGW Wasser-Information Nr. 90
Die hier aufgeführten häufig gestellten Fragen und Antworten dienen zur Orientierung für Betreiber und betroffene Verbraucher. Die aufgeführten Pflichten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifel gilt immer der Verordnungstext der Trinkwasserverordnung. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Das für Sie zuständige Gesundheitsamt können Sie unter dem folgenden Link mit Eingabe Ihrer Postleitzahl ermitteln: https://tools.rki.de/PLZTool/
Hinweis: Hier werden nur die die Legionellen betreffenden Betreiberpflichten nach Trinkwasserverordnung beschrieben. Neben diesen Pflichten können sich auch Pflichten, z. B. zur Untersuchung, aus anderen Rechtsbereichen ergeben wie zum Beispiel:
Ja, Trinkwasserinstallationen in Gebäuden sind Wasserversorgungsanlagen nach der Trinkwasserverordnung (Gebäudewasserversorgungsanlagen [Gebäude-WVA], § 2 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV). Somit gelten für die Trinkwasserinstallationen in Gebäude-WVA die Anforderungen der Trinkwasserverordnung.
Die Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. sind in der Trinkwasserverordnung in § 31 geregelt.
Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen (Trinkwasserinstallationen in Gebäuden) haben systemische Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. durchzuführen, wenn die folgenden Merkmale alle auf die Gebäude-WVA zutreffen:
Der Begriff Großanlage (aus Trinkwasserverordnung 2001) wird in der Trinkwasserverordnung 2023 nicht mehr genutzt. Die Merkmale der Anlage zur Trinkwassererwärmung hinsichtlich Speicherinhalt und Inhalt in den Rohrleitungen sind aber gleich geblieben.
Anlagen ohne Duschen oder andere aerosolbildende Einheiten unterliegen nicht der generellen Untersuchungspflicht. Hierzu zählen Bürogebäude oder Kaufhäuser, in denen ausschließlich Toiletten und Waschräume zur Verfügung stehen.
Beispiele: Eine Arztpraxis oder ein Autohaus mit Duschen für die Mitarbeiter fallen nicht unter die generelle Untersuchungspflicht im Rahmen der Trinkwasserverordnung, da hier keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung vorliegt. Dagegen fällt ein Fitnessstudio mit Duschen für die Trainierenden unter die Untersuchungspflicht, wenn die vorher genannten Vorgaben für die Anlage zur Trinkwassererwärmung (Großanlage) in der Trinkwasserinstallation vorhanden ist.
Unter einer Trinkwasserabgabe im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit versteht die Trinkwasserverordnung die Abgabe an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (§ 2 Nummer 9 TrinkwV). Eine öffentliche Tätigkeit nach TrinkwV liegt zum Beispiel bei Kindergärten oder Schulen vor.
Eine Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerbliche Tätigkeit nach TrinkwV ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit (§ 2 Nummer 8 TrinkwV). Um eine gewerbliche Tätigkeit nach TrinkwV handelt es sich zum Beispiel bei einer Wohnungsvermietung in z. B. einem Mehrfamilienhaus.
Eine Gebäude-WVA kann auch gleichzeitig Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen und einer gewerbliche Tätigkeit abgeben. Die Verpflichtungen der öffentlichen Tätigkeit nach Trinkwasserverordnung sind dann einzuhalten. Beispiele, in denen sowohl eine öffentliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit stattfindet, sind z. B. Altenheime oder Hotels.
Bei der Untersuchung auf das Vorkommen von Legionellen in Trinkwasserinstallationen in Gebäude-WVA geht es um die Feststellung, ob die Trinkwasserinstallation in ihren zentralen Teilen mit Legionellen belastet ist. Dabei werden insbesondere Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher sowie die Rohrleitungen beprobt, in denen Trinkwasser zirkuliert. Technische Details, wie die Erläuterung der Probennahmestellen, sind im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben. Weitere Informationen dazu geben die twin Nr. 06 des DVGW und die Empfehlung des UBA zur systemischen Untersuchung der Trinkwasserinstallation auf Legionellen. Beide Dokumente können auf dieser Seite oben unter dem Reiter „Probennahme“ runtergeladen werden.
In der Trinkwasserverordnung sind die Häufigkeiten für die für Untersuchungen auf Legionellen festgelegt. In Gebäude-WVA, in denen das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, sind die Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. mindestens alle drei Jahre durchzuführen. In Gebäude-WVA, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgeben, werden die Untersuchungen mindestens einmal jährlich durchgeführt, sofern das Gesundheitsamt kein längeres Untersuchungsintervall festlegt.
Bei der Untersuchung auf das Vorkommen von Legionellen in Trinkwasser-Installationen geht es ausschließlich um die Feststellung, ob die Trinkwasser-Installation in ihren zentralen Teilen mit Legionellen belastet ist. Dabei werden insbesondere Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher sowie die Rohrleitungen beprobt, in denen Trinkwasser zirkuliert. Technische Details, wie eine Übersicht der technisch sinnvollen Probennahmestellen, sind im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben. Weitere Informationen dazu geben die twin Nr. 06 des DVGW und die Empfehlung des UBA zu Legionellen vom 18. Dezember 2018. Die systemische Untersuchung nach der Trinkwasserverordnung beschränkt sich auf solche Großanlagen, bei denen eine Infektion mit Legionellen aufgrund der Nutzungsart und der technischen Voraussetzungen wahrscheinlicher ist als in anderen Anlagen. Hierzu gehören Anlagen mit Duschen oder anderen Einrichtungen zur Vernebelung von Trinkwasser, bei denen eine Infektion über das Einatmen von Tröpfchen erfolgen kann.
Alle Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahme dürfen nach Trinkwasserverordnung nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden (siehe § 39 Absatz 1 TrinkwV).
Die Untersuchungsstellen, die diese Anforderungen erfüllen, werden von den zuständigen obersten Landesbehörden oder einer von ihr benannten Stelle zugelassen und gelistet. Ist die Untersuchungsstelle in einem Bundesland gelistet, so kann sie bundesweit Untersuchungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchführen.
Eine Liste mit den in den Bundesländern zugelassenen Untersuchungsstellen finden Sie auf dieser Seite oben, unter dem Reiter „Untersuchungsstellen“.
Der technische Maßnahmenwert ist ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasserinstallation der Gebäude-WVA ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist. Wird der technische Maßnahmenwert in einer Gebäude-WVA erreicht, so ist die Trinkwasserinstallation in der Gebäude-WVA ist auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und ggf. zu sanieren.
Die Trinkwasserverordnung definiert einen technischen Maßnahmenwert für Legionellen von 100 KBE/100 ml (KBE (= koloniebildende Einheiten)). Für den Betreiber der Trinkwasserinstallation in Gebäude-WVA ergeben sich durch das Erreichen des technischen Maßnahmenwertes Handlungspflichten aus § 51 TrinkwV.
Bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes ist der Betreiber der Trinkwasserinstallation verpflichtet, verschiedene Maßnahmen anzustoßen und die Nutzer der Trinkwasserinstallation zu informieren.
Der Betreiber ist verpflichtet, das Erreichen des Technischen Maßnahmenwertes unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass die Anzeige nach § 51 Absatz 1 TrinkwV bereits durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist.
Außerdem hat der Betreiber bei Erreichen des Technischen Maßnahmenwertes nach § 51 TrinkwV unverzüglich
Es wird empfohlen, schon bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes die versorgten Verbraucher (z. B . Mieter) über das Erreichen in Kenntnis zu setzten, damit diese ggf. Maßnahmen zum Selbstschutz mit ihrem Arzt besprechen können.
Die in der Trinkwasserverordnung genannte UBA-Empfehlung „Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ gibt Hinweise zur Erstellung der Risikoabschätzung (früher Gefährdungsanalyse). Diese UBA-Empfehlung kann auf dieser Seite oben unter dem Reiter „Empfehlung UBA“ heruntergeladen werden. Für die Untersuchung zur Klärung der Ursache, die schriftliche Risikoabschätzung und die daraus abzuleitenden Maßnahmen sollte der Betreiber Personen beauftragen, die die notwendige Fachkenntnis haben. Ergebnisse der systemischen Untersuchung und Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache sind wichtige Grundlagen für eine Risikoabschätzung.
Die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Verbrauchers muss der Betreiber schriftlich oder auf Datenträgern dokumentieren und 10 Jahre aufbewahren (§ 51 Absatz 4 TrinkwV).
Der Betreiber der Trinkwasserinstallation in Gebäude-WVA muss nach § 52 Absatz 3 TrinkwV die betroffenen Verbraucher unverzüglich in Kenntnis setzten, nachdem er die folgenden Informationen erhalten hat:
Über die ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher hat der Betreiber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten. Der Betreiber hat unverzüglich dem Gesundheitsamt die Risikoabschätzung zu übermitteln, wenn das Gesundheitsamt dies verlangt (§ 51 Absatz 3 TrinkwV).
Alle Untersuchungsergebnisse (sowohl die Ergebnisse der systemischen Untersuchung als auch der Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache) müssen vom Betreiber der Gebäude-WVA unverzüglich in einer Niederschrift festgehalten werden. Das Original der Niederschrift hat der Betreiber vom Zeitpunkt der Untersuchung an für mindestens zehn Jahre aufzubewahren (siehe § 44 TrinkwV).