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Richtlinie (EU) 2020/2184 EU-Trinkwasserrichtlinie

Nach dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie bleiben zwei Jahre für die Anpassung der deutschen Trinkwasserverordnung

Mutter gibt Kind gefülltes Wasserglas; © istock.com/Sasiistock
Revidierte EU-Trinkwasserrichtlinie veröffentlicht

16.12.2020 im Amtsblatt der EU

Trinkwasser rund um die Uhr und in bester Qualität – dafür setzt die Europäische Union seit über 20 Jahren die Standards. Diese Qualitätsstandards wurden nun in einem mehrjährigen Prozess (seit 12/2015) auf den Prüfstein gestellt. So wurden die neuesten Erkenntnisse der Weltgesundheitsorganisation eingeholt und diverse Studien zu besonderen Themen wie Materialien in Kontakt mit Trinkwasser in Auftrag gegeben.

Hinzu kam die erste europäische Bürgerinitiative – bekannt unter "Right2Water" – mit ihren Forderungen nach einem Zugang für Alle zu einer sicheren Wasserversorgung und Abwasserbehandlung.

Auch war es erklärtes Ziel der Europäischen Kommission, von Anfang an das Konzept der WHO Water Safety Plans – im Jahr 2004 von der WHO vorgelegt - in einer künftigen EU-Trinkwasserrichtlinie zu verankern.

Hintergrundinformationen zu PFAS im Trinkwasser

Eine der wesentlichen Änderungen (s. auch unten) der neuen Trinkwasser-Richtlinie ist die neue Regelung zu den per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) im Trinkwasser. 

In dieser Hintergrundinfo erklären wir:

  • Was sind PFAS und welche Eigenschaften haben sie? 
  • Wo werden PFAS eingesetzt, und wo kommen sie in der Umwelt vor? 
  • Wie ist die Toxizität von PFAS einzustufen? 
  • Welche europäischen und internationalen Regelungen gibt es zu PFAS? 
  • Können PFAS in der Trinkwasseraufbereitung wirksam entfernt werden? 

Die Infos werden durch Hinweise auf umfangreiche, weiterführende Literatur abgeschlossen.

Wesentliche Änderungen der EG-Trinkwasser-Richtlinie

Materialien in Kontakt mit Trinkwasser

Der neue Artikel 10a basiert im Wesentlichen auf dem „4 Member States“-Ansatz.

Materialien, die für die Verwendung in Neuanlagen oder – im Fall von Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen – in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch vorgesehen sind und mit diesem Wasser in Berührung kommen, dürfen

  1.  den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden;
  2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen;
  3. nicht zur Vermehrung von Mikroorganismen beitragen;
  4. nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen

Für die einheitliche Umsetzung werden die spezifischen Mindesthygieneanforderungen für Materialien durch Durchführungsrechtsakte geregelt. Innerhalb von drei Jahren werden Stoffe oder Materialien sowie Test- und Auswahlverfahren für Ausgangsstoffe und -verbindungen in einer „europäischen Positivliste“ aufgenommen.

Nach vier Jahren legt die Europäische Chemikalienagentur ECHA diese europäische Positivliste der Ausgangsstoffe und -verbindungen für die folgenden Gruppen von Materialien vor:

  • organische, zementartige, metallische, glasurartige, keramische oder andere anorganische Materialien, die für die Herstellung von Materialien zugelassen sind
  • einschließlich gegebenenfalls der Bedingungen für ihre Verwendung und der Migrationsgrenzwerte
  • mit Gültigkeitsdaten

Die Aufnahme von Gültigkeitsdaten der Ausgangsstoffe und -verbindungen ist auf Wunsch des Parlamentes aufgenommen worden. Sie werden von der ECHA auf der Basis von Risikobewertungen und der stoffspezifischen Eigenschaften festgelegt. Zusätzlich wurde eine Überprüfung der europäischen Positivliste nach 15 Jahren vereinbart.

Abweichungen (Artikel 12 a)

Auf Wunsch des Parlamentes werden die Regelungen für Abweichungen von den Qualitätsparameter auf neue Wassergewinnungsgebiete, neue Verschmutzungsquellen und neue Parameter beschränkt. D.h. die bekannte und bewährte bisherige Regelungen, dass Abweichungen max. drei mal drei Jahre möglich sind entfällt künftig. Die Abweichungen sollen auf einen kurzen Zeitraum beschränkt werden und drei Jahre nicht überschreiten.

Daneben können Mitgliedstaaten jedoch für unvorhersehbare und außergewöhnliche Situationen zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Diese können jedoch nicht erneuert werden.

Wasserverluste (Artikel 4)

Es ist nun vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten eine Bewertung der Wasserverluste vornehmen und auch das Potential zur Verringerung der Wasserverluste erfassen. Als Bewertungsmethode wird der Infrastructural Leakage Index-Ansatz (ILI) oder eine andere geeignete Methode empfohlen. Die Regelung gilt für Wasserversorger, die mindestens 10 000 m³ pro Tag liefern bzw. mindestens 50 000 Personen.

Die Ergebnisse der Wasserverluste-Ermittlung sind der Kommission drei Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen.Die Kommission wird ihrerseits fünf Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie einen Schwellenwert festsetzen. Dieser basiert auf den Bewertungen der Mitgliedstaaten und einer bis dahin ermittelten EU-weiten durchschnittlichen Wasserverluste-Rate. Mitgliedstaaten, die diesen Wert überschreiten sind dann aufgerufen, innerhalb von zwei Jahren einen Aktionsplan zur Reduzierung ihrer Wasserverluste vorzulegen.

Blei (Anhang I, Teil B)

Für Blei ist ein Qualitätsparameter von 5 µg/L festgesetzt. Für diesen Wert gilt eine 15jährige Übergangsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Blei-Grenzwert 10 µg/L. Erstmals wird der Blei-Grenzwert in den Kontext der Anforderungen an Materialien in Kontakt mit Trinkwasser (Artikel 10a) gestellt, indem in den Bemerkungen zu Blei eine Verknüpfung zu der zukünftigen europäischen Positivliste für Materialien hergestellt wird.

Endokrine Disruptoren (Anhang I, Teil B Chemische Parameter und Artikel 11 Monitoring, „Watchlist“)

Am Ende der Diskussion zur Aufnahme von endokrinen Disruptoren steht (nur noch) ein Parameterwert für Bisphenol A von 2,5 µg/L. Dieser Wert kann von der Kommission aufgrund neuer Erkenntnisse der European Food Safety Authority (EFSA) mit einem delegierten Rechtsakt angepasst werden. Beta-Östradiol und Nonylphenol werden aufgrund ihrer endokrinen Stoffeigenschaften in die erste „watchlist“ der Trinkwasserrichtlinie aufgenommen. Diese erste Liste soll ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Rechtsaktes eingeführt werden. Sie enthält für jede Substanz einen Richtwert und wo möglich eine Analysenmethode.

Per- und polyfluoralkylhaltigen Substanzen PFAS (Anhang I, Teil B Chemische Parameter)

Die neue Regelung zu PFAS ist kompliziert. Es existieren nun zwei Parameterwerte. Zum einen für Gesamt-PFAS (0,50 µg/L) für die Gesamtheit aller per- und polyfluoralkylhaltigen Substanzen. Für die Bestimmung dieses Parameterwertes entwickelt die Kommission in den nächsten drei Jahren die noch notwendigen technischen Richtlinien. Zum anderen besteht eine Qualitätsanforderung von 0,10 µg/L für die Summe der in Anhang III, Teil B, Punkt 3 gelisteten 20 Einzelsubstanzen.

Den Mitgliedstaaten wird es freigestellt sein, zwischen diesen beiden Anforderungen zu wählen bzw. auch beide anzuwenden.

Pflanzenschutzmittel-Metaboliten (Anhang I, Teil B Chemische Parameter)

Bezüglich der PSM-Metaboliten wurde ein Kompromiss gefunden. So sind die Mitgliedstaaten angehalten, für nicht-relevante Metaboliten einen Richtwert zu definieren. Dies bedeutet für die Situation in Deutschland, dass wir mit dem bewährten Konzept der Gesundheitlichen Orientierungswerte (GOW) des Umweltbundesamtes fortfahren können.

Die seitens des Rates in einer der letzten Trilogrunden vorgelegten Intention, auch die aus PSM-Metaboliten entstehenden Transformationsprodukte über die neue Trinkwasserrichtlinie zu regeln, hat erfreulicherweise keinen Eingang in den nunmehr ausgehandelten Text gefunden.

Mikroplastik (Artikel 11 Monitoring)

Es ist nunmehr vorgesehen, dass die Kommission in den nächsten drei Jahren eine Methodik zur Bestimmung von Mikroplastik vorlegt, mit der Perspektive, Mikroplastik in die „watchlist“ gemäß Artikel 11 (7) aufzunehmen. In dieser „watchlist“ werden Substanzen aufgenommen, die von öffentlichem bzw. wissenschaftlichen Belangen für die Gesundheit sind. Beispielhaft werden Pharmazeutika, endokrine Disruptoren und Mikroplastik genannt.

Übergangsregelungen (Artikel 22a)

Für die Einhaltung der Qualitätsparameter Chlorat, Chlorit, Bisphenol-A, Microcystin, PFAS Summe und Uran wird eine dreijährige Übergangsperiode gewährt.   

Fazit

Der völlig unzureichende Entwurf der Kommission (Februar 2018) konnte im Laufe der Verhandlungen essentiell verbessert werden. Dennoch trägt die neue Trinkwasserrichtlinie mehr als bislang eine politische Handschrift (Right2Water-Initiative, Interessen des Parlamentes etc.).

Überprüfung durch die WHO

Herbst 2016

Die WHO hat Hintergrundpapiere veröffentlicht, in denen sie die Parameter der Trinkwasserrichtlinie aus dem Annex I (Qualitätsparameter) evaluiert. Hierbei wurde auch die Integration des risikobasierten Ansatzes (WHO Water Safety Plan) mitbetrachtet. Als erste Zwischenbilanz ist festzuhalten, dass

  • die gesundheitliche Relevanz der Parameter Hauptkriterium der WHO-Bewertung bleibt und in die Empfehlung eingeht, ob ein Parameter bleibt, gestrichen oder neue aufgenommen werden
  • eine Integration des risikobasierten Ansatzes auch für das operative Monitoring im Betrieb und die Gefährdungsanalyse im Einzugsgebiet diskutiert wird
  • eine Verknüpfung der mikrobiologischen Qualitätsanforderungen mit der Eliminierungsleistung der Wasseraufbereitung vorgeschlagen wird.

DVGW und EurEau haben zu den Hintergrundpapieren der WHO Stellungnahmen erarbeitet und begleiten den Prozess weiterhin in engem Austausch mit der Kommission.

Die DVGW-Stellungnahme zu den WHO-Hintergrundpapieren finden Sie hier:

Kontaktieren Sie uns
Wenn Sie Fragen oder Anregungen zum Thema Trinkwasserrichtlinie haben, können Sie uns telefonisch oder per E-Mail erreichen.
Dr. Claudia Castell-Exner
Hauptgeschäftsstelle / Wasserversorgung
Telefon+49 228 91 88-650