Der DVGW bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum gemeinsamen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für ein Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG).
Unsere grundsätzliche Position zur kommunalen Wärmeplanung haben bereits wir am 22.08.2022 schriftlich dargelegt [s.u.].
Eine kommunale Wärmeplanung (kWP) sollte aus Sicht des DVGW
- im Einklang mit den nationalen Klimaschutzzielen,
- unter Berücksichtigung der bestehenden regionalen Potenziale Erneuerbarer Energien und Energieinfrastrukturen,
- unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die Resilienz der Energieversorgung,
- unter Berücksichtigung der technisch-organisatorischen Machbarkeit vor Ort,
- unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit bzw. der wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Kommune und
- unter Berücksichtigung der Sozialverträglichkeit erfolgen.
Der DVGW empfiehlt daher grundsätzlich die Berücksichtigung der folgenden Punkte bei der weiteren Ausgestaltung eines Gesetzentwurfes:
- Einhaltung bzw. Vervollständigung des sog. energiewirtschaftlichen Dreiecks (§ 1 EnWG) im Rahmen der kWP, insbesondere Ergänzung des bisher fehlenden Resilienzaspektes und der Versorgungssicherheit, aber auch Ergänzungen, um die Wärmeplanung technisch-organisatorisch machbar sowie sozialverträglich umsetzbar auszugestalten (siehe §§ 1, 7, 9, 15, 16, 18 und Anlagen).
- Berücksichtigung und Verstärkung des derzeitigen Biomethanhochlaufes und der Rolle erneuerbarer Gase in der Absicherung der Wärme in Wärmenetzen, Quartieren und auch in der Einzelhauslösung. Diskriminierungsfreie Behandlung erneuerbarer Gase im Bezug über das Gasnetz (siehe §§ 3, 9, 15, 16, 18 und Anlagen).
- Der Gasnetzgebietstransformationsplan GTP (siehe DVGW G 2100) muss integraler Bestandteil der Wärmeplanung sein. Gleichberechtigte Verankerung von Gasnetzgebietstransformationsplänen im Vergleich zu Wärmenetztransformationsplänen (siehe §§ 5, 8, 9, 14 und Anlagen).
- Erweiterung des Gesetzes auf die auch im GEG-Entwurf zugelassenen Formen zur Bereitstellung klimaneutraler Wärme. Das Gesetz sollte zusätzlich zu Regelungen zur Bereitstellung von Wärme über Wärmenetze auch die leitungsgebundene Energieversorgung mit klimaneutralen Gasen berücksichtigen und um entsprechende Regelungen erweitert werden (siehe § 3) – generell ist eine enge Verzahnung mit dem GEG
notwendig, die ohne einen vorliegenden GEG-Entwurf derzeit nicht detailliert beschrieben werden kann. - Zentrale Rolle für die "Know How Träger" in Form von Energieversorgern und Netzbetreibern vorsehen: Die Wärmeplanung erfordert fundierte Kenntnisse von städtebaulichen, planerischen, infrastrukturellen, technischen und energiewirtschaftlichen Zusammenhängen. Dekarbonisierungskonzepte von Energieversorgern und Infrastrukturbetreibern müssen die Grundlage bei der kommunalen Wärmeplanung bilden, da diese Akteure den besten Überblick über die lokale Versorgungsstruktur haben (siehe § 7).