Bewertungskriterien zu organischen Materialien, metallenen und zementgebundenen Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser
Die EU-Trinkwasserrichtlinie sieht europäisch einheitliche und harmonisierte, rechtlich verbindliche Anforderungen an Materialien und Produkte und den Nachweis der Trinkwassereignung vor. Die Vorgaben werden zum Teil in Form von delegierten Rechtsakten und Durchführungsverordnungen von der EU erarbeitet und veröffentlicht:
Das UBA veröffentlicht hygienische Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Werkstoffe und Materialien in der Wasserversorgung keine unerwünschten Substanzen in das Trinkwasser abgeben oder das Wachstum von Mikroorganismen fördern. Diese Bewertungsgrundlagen sind laut Trinkwasserverordnung zwei Jahre nach Veröffentlichung verbindlich einzuhalten. Für die Neuinstallation oder Reparatur von Wasserversorgungsanlagen inklusive der Trinkwasser-Installation dürfen nur noch Produkte und Bauteile verwendet werden, die den Bewertungsgrundlagen entsprechen.
Zurzeit gibt es keine Zertifizierungspflicht (Konformitätsbestätigungspflicht). Um Produkte verwenden zu können, muss der Hersteller entweder die Prüfberichte nach UBA-Bewertungsgrundlagen als Nachweis über die Einhaltung der Bewertungsgrundlagen vorlegen. Er kann auch eine Konformitätserklärung (Leistungserklärung) in Übereinstimmung mit den UBA-Bewertungsgrundlagen vorlegen; diese sollte sich auf eine gültige Konformitätsbestätigung durch eine externe Zertifizierungsstelle beziehen. Die verbindlich geltenden Bewertungsgrundlagen enthalten im Unterschied zu den bisherigen Leitlinien keine Vorgaben zur Konformitätsbestätigung (Erteilung eines Prüfzeugnisses bzw. Zertifikats). Die unverbindliche UBA-Empfehlung zur Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten kann genutzt werden, um den Herstellern eine Möglichkeit zur Erlangung von Zertifikaten der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten zu geben.
Das UBA hat am 7. März 2022 die dritte Änderung der rechtlich verbindlichen KTW-Bewertungsgrundlage veröffentlicht. Die KTW-Bewertungsgrundlage besteht aus einem allgemeinen Teil und einem speziellen Teil, in dem die Anforderungen für die Materialiengruppen Kunststoffe, Beschichtungen und Schmierstoffe näher beschrieben sind. Mit der dritten Änderung sind nun auch die Elastomere und thermoplastischen Elastomeren als Anlagen D und E in die KTW-BWGL aufgenommen worden. Die Vorgaben der Anlagen D und E werden am 1. März 2025 rechtlich verbindlich.
Für Silikone und TPE auf Silikonbasis gelten noch Übergangsregelungen, die noch nicht den rechtlichen Stand einer Bewertungsgrundlage haben.
Informationen zur Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe
Die folgenden Dokumente finden Sie auf der Webseite "Bewertungsgrundlagen und Leitlinien" des UBA:
Diese UBA-Empfehlung dient zurzeit als Grundlage für die nationale Konformitätsbestätigung der hygienischen Eignung von Produkten, die für den Kontakt mit Trinkwasser vorgesehen sind. Die Konformitätsbestätigung kann auch Bestandteil einer gemeinsamen Bestätigung der trinkwasserhygienischen und technischen Eignung sein.
Die Prüfung und Bewertung der hygienischen Eignung ist europäisch noch nicht harmonisiert und fällt deshalb in den nationalen Regelungsbereich. Aufgrund fehlender harmonisierter Anforderungen bezüglich der trinkwasserhygienischen Eignung sind die verfügbaren EN-Produktnormen keine harmonisierten Normen und eine CE-Kennzeichnung auf Grundlage dieser Normen ist nicht möglich. Die EU-Kommission hat mit ihrer Entscheidung 2002/359/EG für Bauprodukte festgelegt, dass die Konformitätsbestätigung der hygienischen Eignung bei einer zukünftigen CE-Kennzeichnung nach dem 1+ -System zu erfolgen hat. Die in dieser Empfehlung beschriebene Konformitätsbestätigung entspricht diesem 1+ -System.
Nähere Informationen zur Konformitätsbestätigung für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser kann Ihnen die DVGW-CERT GmbH geben.