Regelwerk
Gasfachliche Norm DIN EN 15502-2-1
2024-08
Heizkessel für gasförmige Brennstoffe – Teil 2-1: Heizkessel der Bauart C und Heizkessel der Bauarten B2, B3 und B5 mit einer Nennwärmebelastung nicht größer als 1000 kW
Luftüberwachungseinrichtung anspricht. Die Luftüberwachungseinrichtung wird dann außer Betrieb genommen, um den Betrieb des Brenners beim höchsten Abschaltdruck der Luftüberwachungseinrichtung zu erlauben [...] elektronischen Temperaturregelungssystemen sind außer Betrieb gesetzt. Wenn vorhanden,…