Radionuklide Rückstände aus der Aufbereitung von Grundwasser
Strahlenschutzgesetz / Strahlenschutzverordnung / Information zum Umgang mit Rückständen aus der Grundwasseraufbereitung
Die Wasserversorger mit einer Grundwasseraufbereitung müssen in bestimmten Fällen ihre Wasserwerksrückstände strahlenschutzrechtlich bewerten lassen. Dies trifft auf Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohlen zu. Hierzu sind radiologische Untersuchungen des Rückstandes und eine Bewertung der Überwachungsbedürftigkeit gemäß Strahlenschutz vorzunehmen. Die Überwachungsbedürftigkeit wird anhand der Überwachungsgrenzen (Anlage 5 StrlSchV) und dem beabsichtigten Verwertungs- oder Beseitigungsweg bewertet. Bei Überschreitung der Überwachungsgrenzen können Rückstände auf Antrag nach einer Strahlenexpositionsabschätzung durch die zuständigen Behörden aus der Überwachung entlassen werden.
Für die Wasserversorger gibt das DVGW-Arbeitsblatt W 256 praktische Hinweise
zu möglichen Verwertungs- und Entsorgungswegen und zum Nachweis der Einhaltung.
Gemeinsam mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Referat II 8 „Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz, haben wir ein Infoblatt zusammengestellt, welches die Regelungen des § 61 Abs. 2 StrlSchG in Bezug auf den Umgang mit Rückständen aus der Grundwasseraufbereitung zusammenfasst und die und die durchzuführenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und der Beseitigungswege erläutert.
Für Fragen über
• die physikalischen und radiologischen Zusammenhänge in Bezug auf Radon
• die gesundheitlichen Risiken, die mit Radon verbunden sind
• sowie die zugelassenen Radon-Messstellen
steht Ihnen im Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat II 8 „Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz"
Dr. Sebastian Huber
Tel.: 0611 815 1576
E-Mail: Sebastian.Huber@umwelt.hessen.de
oder die zuständigen Regierungspräsidien
zur Verfügung.