23. Oktober 2024
Der DVGW begrüßt die Vorlage von Eckpunkten für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) zur Umsetzung der Kraftwerksstrategie (KWS) durch das BMWK und die Möglichkeit, diese zu kommentieren. Wasserstofffähige Kraftwerke und KWK-Anlagen ermöglichen in einem Stromsystem, welches immer größere Anteile Erneuerbare Energien integriert, die Bereitstellung gesicherter Leistung im Falle der nicht vorhandenen Versorgung durch Wind- und Solarenergie. Ein Aufbau dieser Kraftwerkskapazitäten ist daher eine wichtige Maßnahme für eine resiliente Transformation. In die Weiterentwicklung der Eckpunkte sollten insbesondere die folgenden Aspekte einbezogen werden:
1. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in Kraftwerksstrategie (KWS) integrieren:
Die KWS bzw. die Eckpunkte für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) umfassen den Neubau von Kraftwerken mit einer installierten Leistung von 10,5 GW. Dies sichert die Strom- und Wärmeversorgung im Zuge des Kohleausstiegs nicht ausreichend ab. Um weitere Kraftwerkskapazitäten anzureizen, sollte das KWKG, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, weiterentwickelt und in die KWS integriert werden. Das KWKG sollte so das Ziel unterstützen, die Nutzung von Wasserstoff in der Energieversorgung anzureizen und sukzessive zu etablieren. Es bedarf umgehend einer Verlängerung bis zum 31.12.2029 sowie einer Neuausrichtung des KWKG bis mindestens 2035 mit höheren jährlichen Zubauzielen und Fokussierung auf klimaneutrale Brennstoffe zur Residuallastdeckung in der Strom- und Wärmeversorgung.
2. Kapazitäten des Gas- und Wasserstoffnetzes am Anbindungspunkt berücksichtigen:
Es ist sicherzustellen, dass die Kraftwerksstandorte auch in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der (Bio-)Methan- und Wasserstoffnetze betrachtet werden. Die bloße Nähe eines Kraftwerksstandorts zum Wasserstoff-Kernnetz bedeutet nicht automatisch, dass das Wasserstoff-Kernnetz jederzeit in der Lage ist, ein Kraftwerk zu versorgen. Gleichzeitig ist im Zuge der integrierten Netzplanung von einer schnellen Erweiterung des Kernnetzes und einer Ausdehnung der Wasserstoffinfrastruktur auf die Gasverteilnetzebene auszugehen, sodass ein Bezug auf das Kernnetz nicht zielführend ist. Ein sinnvolles Kriterium stellt die Verfügbarkeit von Kapazitäten am jeweiligen Anbindungspunkt bzw. ein Ausbaubedarf der öffentlichen Wasserstoffinfrastruktur dar. Dies sollte im Auswahlprozess geprüft werden.
3. Bestehende Kraftwerksstandorte und Netzinfrastrukturen effizient nutzen:
Vorgaben in den Eckpunkten zu möglichen Standorten für neue Kraftwerke sind nicht zielführend, da der Bau von wasserstofffähigen Gaskraftwerken an bestehenden Kraftwerksstandorten volkswirtschaftlich günstiger ist. Die notwendigen Gas- und Stromleitungen sind bereits vorhanden. Im Vergleich dazu benötigt ein Greenfield Kraftwerksstandort eine Vielzahl von Infrastrukturmaßnahmen. Es sollten stattdessen auch neue Anlagen an bestehenden Standorten als Neuanlagen im Sinne des KWSG errichtet und betrieben werden können.
4. Neue Netzinfrastrukturen zielgerichtet ausbauen:
Der Ausbau der Infrastruktur für die im Rahmen des KWSG geförderten Kraftwerke sollte möglichst zielgerichtet erfolgen. Besonders im Methannetz ist zu beachten, dass die Kraftwerke nur für einen geringen Zeitraum mit Erdgas betrieben werden (in der 1. Säule z. B. maximal 8 Jahre). Umfangreiche Neuinvestitionen in Infrastrukturen, die nur für eine kurze Übergangszeit genutzt werden, sollten vermieden (z. B. beim Bau von CO2-Transportleitungen für die temporäre Nutzung von CCS bei KWSG-geförderten Kraftwerken) oder deren Betrieb dauerhaft ermöglicht werden.
5. Einführung eines Bonus bei Wärmenutzung:
Um einen höhere Energieeffizienz zu erreichen bzw. den Brennstoff noch effizienter auszunutzen, sollte neben den im KSWG angesprochenen reinen Stromerzeugungsanlagen ebenfalls die Wärmeauskopplung belohnt werden. Wenn die anfallende Wärme auch tatsächlich genutzt wird (z. B. in Gebäude- und Wärmenetzen), sollten Kraftwerksbetreiber über das KWSG beim Bau und Betrieb von Anlagen dafür einen Bonus erhalten. Die wesentliche Effizienzsteigerung bei Gasturbinen um 20 Prozentpunkte ist technisch hingegen nicht umsetzbar und sollte entfallen.
Diese und weitere Punkte werden im Rahmen der DVGW-Stellungnahme im Detail ausgeführt.