20. Januar 2017
zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (E-UVPModG) vom 22.12.2016
In seiner Stellungnahme weist der DVGW auf die bestehende Rechtsunsicherheit hin, die bei UVP im Rahmen von Wasserrechtsverfahren für Wasserentnahmen zum Zwecke der Trinkwasserversorgung besteht. Bislang werden von den zuständigen Behörden unterschiedliche Bezugszeiträume verwendet denen gegenüber die mit der Wasserentnahme verbundenen Umweltwirkungen zu ermitteln und zu bewerten sind: der heutige Ist-Zustand der Umwelt oder der sog. „Nullzustand“, also ein ggf. bereits viele Jahrzehnte zurückliegender Zustand vor Beginn der Wasserentnahme an einem Standort.
Aus Sicht des DVGW ist nur der aktuelle Zustand der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens die geeignete Bezugsgröße für die Ermittlung und Bewertung der vom Vorhaben ausgehenden Umweltwirkungen. Der DVGW begrüßt, dass der vorliegende Referentenentwurf mit der neuen Anlage 4 Nr. 3 Satz 1 eine Regelung enthält, die hinsichtlich des oben skizzierten Zusammenhangs zumindest eine Klarstellung vornimmt.
Offen bleibt hingegen die mit Anlage 4 Nr. 3 Satz 2 verbundene Konsequenz aus der zu erstellenden Übersicht der voraussichtlichen Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens:
Ob die in Anlage 4 Nr. 3 getroffenen Regelungen ausreichend sind, um die oben skizzierte Rechtsunsicherheit zu beseitigen, oder ob ggf. weitergehende Klarstellungen im UVPG, in der Verwaltungsvorschrift zur UVP oder im Fachrecht erforderlich sind, kann der DVGW nicht beurteilen. Der DVGW bittet daher das BMUB um die Prüfung und Klärung dieser Frage im laufenden Gesetzgebungsverfahren.
Diese Stellungnahme ist Bestandteil der Themenseite Ressourcenmanagement und Gewässerschutz