03. August 2023
Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Stroms aus Erneuerbaren Energien kommen – so will es das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz der Bundesregierung. Für den dringend erforderlichen Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) werden zusätzliche Flächen für Windkraft-, Freiflächen-Photovoltaik-, Geothermie- und auch Biogasanlagen benötigt. Auch Standorte in Wasserschutzgebieten gewinnen zunehmend an Bedeutung. Dort hat der Schutz der Trinkwasserressourcen jedoch Vorrang und verhindert oder beschränkt die Errichtung von EE-Anlagen. Auf der Basis fundierter Gefährdungsanalysen und eines umfassenden Risikomanagements lassen sich aber auch in Wasserschutzgebieten zusätzliche Flächen identifizieren, auf denen bestimmte EE-Anlagen so errichtet und betrieben werden können, dass der Schutz der Trinkwasserressourcen sichergestellt bleibt. In seinem aktuellen Positionspapier gibt der DVGW Behörden und Antragstellern dazu konkrete Handlungsempfehlungen.
„Die Klimaneutralität der Energieversorgung zu erhöhen und gleichzeitig die Trinkwasserressourcen zu schützen, fordert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Kompromissfähigkeit. In vielen Fällen lässt sich auf der Grundlage aussagekräftiger Daten und Auswertungen eine tragfähige Lösung in Abstimmung mit den Wasserversorgungsunternehmen finden“, betont Dr. Wolf Merkel, Vorstand des DVGW. „Dies gilt insbesondere dann, wenn mit den EE-Anlagen ein maßgeblicher Beitrag zu einer klimaneutralen und ausfallsicheren Energieversorgung der Wasserversorgungsanlagen geleistet wird“, so Merkel weiter.
Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien müssen in Wasserschutzgebieten besonderen Anforderungen genügen. Diese können auch mit Beschränkungen oder Verboten in den verschiedenen Schutzzonen verbunden sein, weil etwa beim Bau und Betrieb mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen oder direkt in das Grundwasser eingegriffen wird. Störungen und Havarien können irreversible Belastungen der Trinkwasserressourcen verursachen; die Versorgungssicherheit der Bevölkerung wäre in solchen Fällen gegebenenfalls gefährdet.
In der Schutzzone I sind Bau und Betrieb von EE-Anlagen generell und in der Schutzzone II in der Regel verboten. Ausnahmen kann es aus Sicht des DVGW nur geben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann. Das kann in der Schutzzone I zum Beispiel bei Dachflächen-PV-Anlagen auf bestehenden Betriebsgebäuden der Wasserversorgung ohne zusätzlichen Eingriff in den Untergrund der Fall sein. In der Schutzzone II sind Genehmigungen im Einzelfall möglich, wenn der Schutzzweck nachweislich nicht gefährdet wird. Nach Einschätzung des DVGW ist dies derzeit nur bei Freiflächen-PV-Anlagen der Fall und nur, wenn diese ohne nennenswerte Eingriffe in den Untergrund errichtet und ohne den Einsatz wassergefährdender Stoffe betrieben werden.
In der flächenmäßig größten Schutzzone III kann die Errichtung von EE-Anlagen unter besonderen Schutzvorkehrungen, die Umwelt- und Gewässerbelastungen ausschließen, genehmigungsfähig sein. Antragsteller müssen Behörden eine substanzielle und detaillierte Begründung für eine Schutzgüterabwägung liefern. Des Weiteren ist auf Basis einer Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung nachzuweisen, dass die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Risiken sicher beherrscht oder zumindest mit geeigneten Maßnahmen minimiert werden können.
„EE-Anlagen tragen maßgeblich zur klimaneutralen und ausfallsicheren Energieversorgung der Wassergewinnungsanlagen bei. Daher müssen hier Aspekte des Klimaschutzes und des Trinkwasserschutzes besonders sorgfältig gegeneinander abgewogen werden“, erklärt Wolf Merkel. „Eine Quadratur des Kreises ist dies aber nicht.“
Weitere Informationen: Positionspapier „Erzeugung erneuerbarer Energie in Grundwasserschutzgebieten – Ausbau fördern und Trinkwasserressourcen schützen“ hier bei den Downloads: