Wasserversorger sind verpflichtet, Verbrauchern den Härtegrad ihres Trinkwassers mitzuteilen. Mit der Regelung vom 1. Februar 2007 hat der Gesetzgeber drei Härtebereiche für Trinkwasser definiert: weich, mittel und hart.
Der Begriff der Wasserhärte ist nicht klar abgegrenzt. Eigentlich beschreibt er ein komplexes System verschiedener, miteinander gekoppelter chemischer Gleichgewichte im Wasser. Der Begriff „Gesamthärte“ gibt, vereinfacht gesagt, die Konzentration von Calcium- und Magnesium-Ionen im Wasser an. Daneben spielt im sogenannten Kalk-Kohlensäure-Gleichgewicht eines Wassers die Carbonathärte eine wichtige Rolle.
Bezüglich der Härte des Trinkwassers gibt es keine Anforderung oder Grenzwerte in der Trinkwasserverordnung. Dennoch können mit einem hohen Härtegrad im Trinkwasser einige technische Nachteile verbunden sein. Beispielsweise verursacht sie störende Kalkablagerungen in Warmwasserbereitern und einen erhöhten Verbrauch an zum Teil schwer abbaubaren Wasch- und Reinigungsmitteln sowie an Regeneriersalzen (z. B. bei Geschirrspülmaschinen).
Für die Verkalkung der Heizstäbe einer Waschmaschine zum Beispiel ist vorrangig der Anteil des Calciumhydrogencarbonats im Wasser verantwortlich. Beim Erhitzen wird das leicht lösliche Calciumhydrogencarbonat in das schwer lösliche Calciumcarbonat umgewandelt. Um Waschmittel richtig dosieren zu können, benötigen Verbraucher die Angabe der Gesamthärte – also die Summe der Konzentrationen von Calcium und Magnesium, berechnet als Calciumcarbonat.
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Februar 2007 die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln beschlossen. Die Neufassung ist am 5. Mai 2007 in Kraft getreten. Nach § 9 des Gesetzes sind die Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Verbraucher die Härtebereiche des Trinkwassers anzugeben. Die Angaben müssen in Millimol Calciumcarbonat pro Liter erfolgen:
Die drei Härtebereiche beruhen auf europäischem Recht.
Die Wasserversorgungsunternehmen müssen dem Verbraucher den Härtebereich mindestens einmal jährlich mitzuteilen. Außerdem haben sie die Pflicht, bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Härtebereichs Verbraucher in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich wirksamen Weise darauf hinzuweisen. Weitere Möglichkeiten der Bekanntmachung sind:
Neben der Angabe des Härtebereiches nach dem WRMG muss auch die Summe der Erdalkalisalze (Calcium- und Magnesium-Salze) berücksichtigt werden.