Alle Materialien, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, müssen in ihrer Zusammensetzung und Herstellung unbedenklich sein, damit sie nicht die Qualität des Trinkwassers verschlechtern. Das betrifft vor allem organische, metallene und zementgebundene Werkstoffe. Hersteller und Verbraucher müssen vieles beachten.
Rohrleitungen, Armaturen, Dichtungsmasse - warum es für unser Trinkwasser wichtig ist, auch sie zu überprüfen
Von unserem Trinkwasser erwarten wir höchste Qualität, die auch seit Jahrzehnten über das Technische Regelwerk Wasser von den Wasserversorgern gesichert und garantiert werden kann.
Weniger bekannt ist, dass auch die Materialien, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, strengen Qualitätsmerkmalen unterliegen müssen, um Verschmutzungen oder Kontaminierung des Trinkwassers zu vermeiden.
Bislang wurden die Vorschriften für Materialien im Kontakt mit Trinkwasser EU-weit unterschiedlich verfasst. So konnte es passieren, dass aus einem anderen EU-Land z. B. Armaturen oder Rohrleitungen in Deutschland eingeführt wurden, die aber nicht den strengen deutschen Vorschriften entsprachen und somit in Deutschland nicht eingesetzt werden dürfen.
Ab 2026 wird sich das ändern. Die EU-Kommission hat in der europäischen Trinkwasserrichtlinie eine europaweite Vereinheitlichung der Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser festgelegt.
Bis 2026 gelten für Deutschland weiterhin die Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes (UBA) gemäß § 13 TrinkwV.
Geltende Regelungen bis 2026
Das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht hygienische Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Werkstoffe und Materialien in der Wasserversorgung keine unerwünschten Substanzen in das Trinkwasser abgeben oder das Wachstum von Mikroorganismen fördern.
Diese Bewertungsgrundlagen sind laut Trinkwasserverordnung zwei Jahre nach Veröffentlichung verbindlich einzuhalten. Für die Neuinstallation oder Reparatur von Wasserversorgungsanlagen inklusive der Trinkwasser-Installation dürfen nur noch Produkte und Bauteile verwendet werden, die den Bewertungsgrundlagen entsprechen.
Zurzeit gibt es keine Zertifizierungspflicht (Konformitätsbestätigungspflicht). Um Produkte verwenden zu können, muss der Hersteller entweder die Prüfberichte nach UBA-Bewertungsgrundlagen als Nachweis über die Einhaltung der Bewertungsgrundlagen vorlegen. Er kann auch eine Konformitätserklärung (Leistungserklärung) in Übereinstimmung mit den UBA-Bewertungsgrundlagen vorlegen; diese sollte sich auf eine gültige Konformitätsbestätigung durch eine externe Zertifizierungsstelle beziehen.
Die verbindlich geltenden Bewertungsgrundlagen enthalten im Unterschied zu den bisherigen Leitlinien keine Vorgaben zur Konformitätsbestätigung (Erteilung eines Prüfzeugnisses bzw. Zertifikats). Die unverbindliche UBA-Empfehlung zur Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten kann genutzt werden, um den Herstellern eine Möglichkeit zur Erlangung von Zertifikaten der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten zu geben.
Europäisch einheitliche harmonisierte Regelungen ab Januar 2026
Die EU-Trinkwasserrichtlinie sieht europäisch einheitliche und harmonisierte, rechtlich verbindliche Anforderungen an Materialien und Produkte und den Nachweis der Trinkwassereignung vor. Dazu gehören:
Die Vorgaben sind in Form von delegierten Rechtsakten und Durchführungsverordnungen von der EU erarbeitet und veröffentlicht worden. Sie bilden auch die Basis für die hygienischen und gesundheitlichen Anforderungen bei der Bewertung von Materialien für Bauprodukte im Kontakt mit Trinkwasser nach Bauproduktenverordnung.
In seiner Information stellt das Umweltbundesamt die aktuelle Rechtslage, die zukünftig geltende europäische Regelung und die entsprechenden Übergangsregelungen für Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser dar. In seinen FAQs geht es um die "Prüf- und Zertifizierungspraxis bei Produkten im Kontakt mit Trinkwasser: Umsetzung der Bewertungsgrundlagen und der Empfehlung zur Konformitätsbestätigung".
Was sich bei den organischen, metallenen und zementgebundenen Materialien und Stoffen konkret ändern wird, erklären wir auf unseren themenspezifischen Webseiten:
Diese UBA-Empfehlung dient zurzeit als Grundlage für die nationale Konformitätsbestätigung der hygienischen Eignung von Produkten, die für den Kontakt mit Trinkwasser vorgesehen sind. Die Konformitätsbestätigung kann auch Bestandteil einer gemeinsamen Bestätigung der trinkwasserhygienischen und technischen Eignung sein.
Die Prüfung und Bewertung der hygienischen Eignung ist europäisch noch nicht harmonisiert und fällt deshalb in den nationalen Regelungsbereich. Aufgrund fehlender harmonisierter Anforderungen bezüglich der trinkwasserhygienischen Eignung sind die verfügbaren EN-Produktnormen keine harmonisierten Normen und eine CE-Kennzeichnung auf Grundlage dieser Normen ist nicht möglich. Die EU-Kommission hat mit ihrer Entscheidung 2002/359/EG für Bauprodukte festgelegt, dass die Konformitätsbestätigung der hygienischen Eignung bei einer zukünftigen CE-Kennzeichnung nach dem 1+ -System zu erfolgen hat. Die in dieser Empfehlung beschriebene Konformitätsbestätigung entspricht diesem 1+ -System.
Nähere Informationen zur Konformitätsbestätigung für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser kann Ihnen die DVGW CERT GmbH oder jede andere damit befasste Zertifizierungsstelle geben.
Empfehlung zur Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten
Im folgenden finden Sie wichtige Regelwerke und Forschungsberichte des DVGW sowie einen Link auf FAQs des Umweltbundesamtes zum Thema.
Die Technischen Regeln speziell zu einer Werkstoffgruppe finden Sie auf den entsprechenden Themenunterseiten.
Auf seiner Webseite hat das UBA einen Fragen- und Antwortenkatalog "zur Prüf- und Zertifizierungspraxis bei Produkten im Kontakt mit Trinkwasser nach Bewertungsgrundlagen und Empfehlung zur Konformitätsbestätigung" veröffentlicht. Sie finden ihn unter der blauen Überschrift "Dokumente".